Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Rettungsschwimmen

 Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Rettungsschwimmen und Ausführungsbestimmungen für das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der Wasserwacht

1. Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Schwimmen und Rettungsschwimmen (APV S/R)

Allgemeine Ausführungsbestimmungen (gemäß der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen mit Prüfungsordnung Retten)

• Diese Bestimmungen sind sinngemäß für die gesamte Ausbildung und alle Prüfungen verbindlich.

• Die Prüfungsbestimmungen sind grundsätzlich für männliche und weibliche Personen gleich.

• Prüfungsleistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden.

• Die Leistungen gelten erst dann als erfüllt, wenn die Prüflinge nach der geforderten Leistung das Wasser ohne fremde Hilfe verlassen haben.

• Für die Prüfungsabnahme sind nur Wassertemperaturen über 18° Celsius geeignet.

• Bei Partnerübungen in Ausbildung und Prüfung sollen die Partner*innen annähernd gleiches Gewicht und gleiche Größe haben.

• Das Streckentauchen muss mit einem Kopfsprung begonnen werden, sofern nicht Sicherheitsgründe dagegen sprechen. Die Leistung beim Streckentauchen beginnt an der Absprung- oder Abstoßstelle. Die tauchende Person sollte während des Streckentauchens möglichst nahe über dem Grund schwimmen (Tauchtiefe 1–2 m). Sie muss sich jederzeit vollständig unter der Wasseroberfläche befinden. Die vorgeschriebene Strecke muss in gerader Richtung durchtaucht und gemessen werden. Bei undurchsichtigen Gewässern ist eine Abweichung von höchstens 2 m nach rechts oder links gestattet.

• Beim Tieftauchen muss der ertauchte Gegenstand über die Wasseroberfläche gehoben werden. Dabei darf die schwimmende Person nicht mit dem Kopf unter Wasser sein. Zwischen den einzelnen Tauchgängen darf sich der Prüfling nicht am Beckenrand o. Ä. festhalten.

• Für den Fall, dass bei Sprungprüfungen keine genügend hohe Absprungmöglichkeit vorhanden oder die Wassertiefe geringer als 3,50 m ist, bestimmt die prüfende Person in Verbindung mit ihrer Gliederung bzw. ihrer beauftragten Institution eine Ersatzleistung (mehrere verschiedenartige Sprünge aus geringer Höhe: Paketsprung, Startsprung, Abrenner) und trägt diese in die Prüfungskarte ein. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur zu erteilen, wenn entsprechend gut ausgerüstete Bäder nicht aufgesucht werden können. Ihre Geltungsdauer ist auf zwei Jahre zu beschränken.

• Für das Tauchen sind kleine Tauchringe oder Teller aus Gummi (Kunststoff) bzw. der 5-kg- Tauchring oder ein gleichartiger Gegenstand zu verwenden.

• Die Leistungen sind von der prüfenden Person einzeln in der vorgeschriebenen Prüfungskarte zu bestätigen. Prüfungskarten und Urkunden müssen neben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle die Namen und, soweit vorhanden, die Prüfungsberechtigungsnummern der Prüfer*innen tragen, die für die Durchführung verantwortlich sind.

• Nach erfolgreicher Prüfung werden bundeseinheitliche Urkunden und Abzeichen gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt.

• Ersatzurkunden und -abzeichen werden nur bei glaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegen Erstattung der Kosten abgegeben. Anträge sind formlos an die Stelle zu richten, welche die Urschrift ausgestellt hat.

• Alternativ kann beim DRK ein Eintrag in einen Rettungsschwimmpass erfolgen. Urkunde bzw. Rettungsschwimmpass müssen Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle tragen.

• Unterrichtung und Prüfung der Baderegeln haben altersgemäß zu erfolgen.

Sicherheitsmaßnahmen

• Ausbilder*innen und Prüfer*innen tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen. Vor den praktischen Prüfungen weist die ausbildende Person die Teilnehmenden auf mögliche Gefahren und Risiken sowie auf die zu erwartende hohe psychische und physische Belastung hin. Eine schriftliche Bestätigung dieser Sicherheitsbestimmungen bzw. Einweisung in die Teilnahmebedingungen wird dringend empfohlen (siehe auch Kap. C, Formblatt R 2).

• Vor der Zulassung zu einem Lehrgang (DRSA Bronze oder DRSA Silber) kann eine ärztliche Untersuchung gefordert werden; sie wird allen Lehrgangsteilnehmenden empfohlen.

• Bei allen Tauchübungen in undurchsichtigen oder offenen Gewässern sind Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Jede tauchende Person muss dauernd unter Kontrolle stehen.

• Auf das Einhalten der überall gültigen Baderegeln ist in allen Ausbildungsmaßnahmen besonderer Wert zu legen. Vor allem sind die Gefährdungen durch örtliche Gegebenheiten wie Gezeiten

(Tiden), Strömungen u. Ä. zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Unterricht der Hilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen.

• Bei Übung und Prüfung der Grifftechnik zum Anlandbringen ist für rutschfeste Unterlagen zu sorgen. Bei Bedarf ist Hilfestellung zu gewährleisten.

• Bei der Anwendung des Kopfschleppgriffs sind die Ohren des Abzuschleppenden unbedingt freizuhalten.

• Bei Übung und Prüfung der Befreiung aus Umklammerungen sind die Teilnehmenden auf Verletzungsgefahren ausdrücklich hinzuweisen.

• Die Gefahren bei der Durchführung einer realen Rettung, insbesondere durch Jugendliche, sind in allen Ausbildungsabschnitten zu berücksichtigen und den Teilnehmenden bewusst zu machen.

• Bei der Durchführung eines Lehrgangs im Bad soll die Bahn zur Ausbildung abgesichert sein (schwimmende Trennleine).

• Bei Brillenträger*innen muss, mit und ohne Benutzung einer Brille, im Wasser mit Sehschwierigkeiten gerechnet werden.

• Ausbilder*innen oder Ausbildungshelfer*innen haben während der Durchführung praktischer Ausbildungselemente im Wasser zu garantieren, dass

– die im Wasser Tätigen und deren Übungsausführung ständig beobachtet werden,

– bei Unfällen so schnell wie möglich Hilfe geleistet werden kann.

• Das Streckentauchen erfolgt einzeln und nacheinander, wobei Ausbilder*innen bzw. Ausbildungshelfer* innen die Taucher*innen am Beckenrand begleiten. Beim Strecken- und Tieftauchen im Freiwasser ist die tauchende Person durch eine Leine zu sichern oder durch eine Schleppboje kenntlich zu machen.

• Beim Tauchen dürfen keine Schwimmbrillen verwendet werden. In begründeten Fällen kann bei der Ausbildung eine Taucherbrille getragen werden (nur nach entsprechender Einweisung der Kursteilnehmenden!), nicht aber beim Erbringen von Prüfungsleistungen.

Ausführungsbestimmungen für Lehrgänge und Prüfungen im Rettungsschwimmen

• Lehrgänge zur Vorbereitung auf Prüfungen für ein DRSA, die Prüfungsabnahme und die Beurkundung der bestandenen Prüfung dürfen nur durch Ausbilder*innen Rettungsschwimmen (Ausbilder*innen R) erfolgen.

Ausbilder*innen R müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Besitz eines gültigen Lehrscheins Rettungsschwimmen (Lehrschein R) der WW gemäß APV S/R

• Zugehörigkeit zur WW gemäß Ordnung der WW

• Beauftragung durch die zuständige WW-Gliederung zur Lehrgangsdurchführung, Prüfung und Beurkundung

Für die Durchführung eines Lehrgangs bzw. einer Prüfung gilt:

• Alle Prüfungen müssen durchgeführt werden in Wasser mit einer Tiefe von mind. 1,80 m.

• Das Mindestalter zum Erwerb (Ausbildung und Prüfung) eines DRSA beträgt:

– 12 Jahre für das DRSA Bronze

– 14 Jahre für das DRSA Silber

– 16 Jahre für das DRSA Gold

• Die Prüfungen zu den DRSA Silber und Gold müssen nacheinander abgelegt werden, beginnend mit der Prüfung für das DRSA Silber. Eine Prüfung muss abgeschlossen sein, bevor Bewerber*innen an einem Lehrgang für die nächsthöhere Stufe teilnehmen dürfen.

• Vor Beginn des Lehrgangs zum DRSA Gold muss eine Bescheinigung über die Sporttauglichkeit vorgelegt werden, die nicht älter als ein Jahr sein darf (siehe auch Kap. C, Formblatt R 1).

• Die Prüfungen für die DRSA Bronze, Silber oder Gold können jährlich wiederholt werden. Nach jeder 5. Wiederholung wird das Abzeichen mit der entsprechenden Wiederholungszahl (5, 10 usw.) verliehen. Bei den Wiederholungsprüfungen entfällt die Teilnahme am entsprechenden Lehrgang. Bei Fehlleistungen in den Wiederholungsprüfungen kann die jeweilige Bedingung nur einmal wiederholt werden.

• Die praktischen Fertigkeiten sind während des vorbereitenden Lehrgangs gründlich zu üben, damit sie bei der Prüfungsabnahme einwandfrei beherrscht werden. Die notwendige Theorie ist auf der Grundlage der DRK-Lehrmaterialien (jeweils neueste Auflage) in verständlicher Form zu unterrichten.

• Bei Übungen mit Bekleidung sind Jacke und lange Hose (Köperanzug) zu verwenden. Verliert ein Prüfling während des Entkleidens ein Kleidungsstück, so ist dieses durch Tauchen wiederzuholen.

• Beim Entkleiden nach dem Kleiderschwimmen sind das Festhalten am Beckenrand oder andere Hilfen nicht gestattet.

• Beim Abtauchen fußwärts muss die geforderte Tiefe mit den Füßen zuerst erreicht werden.

• Bei Prüfungen der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) sind die jeweils gültigen Ausbildungsrichtlinien zugrunde zu legen. Entscheidend ist die praktische Vorführung der einwandfreien HLW über eine Zeit von drei Minuten an einem handelsüblichen HLW-Übungsmodell. Es sind ferner anatomische und physiologische Grundlagen von Atmung und Blutkreislauf sowie Kenntnisse über Aufbau und Funktion einfacher Beatmungsgeräte nachzuweisen.

• Die im DRK-Lehrmaterial (neueste Auflage) beschriebenen Befreiungs- und Rettungsgriffe (Transport-, Schlepp-, Hebe- und Tragegriffe) sind gründlich zu üben und in der Prüfung zu verlangen, andere Griffe sind nicht gestattet. Die Griffe müssen sicher beherrscht und über die vorgeschriebene Strecke einwandfrei vorgeführt werden.

• Beim Schleppen muss das Gesicht der verunglückten Person über Wasser sein; die geschleppte Person darf nicht mithelfen.

• Die Befreiungsgriffe sind bei der Prüfung von der prüfenden Person selbst oder einem Beauftragten, jedoch nicht von den Prüflingen untereinander (etwa als Partnerübung), im Wasser abzunehmen. Dabei ist auf die exakte Durchführung der Befreiung zu achten. Jede Befreiung aus einer Umklammerung, die mit Hilfe eines Armhebels gelöst wird, endet in dem Standard Fesselschleppgriff.

• Die Vermittlung und der Nachweis der Kenntnisse zur Vermeidung von Umklammerungen haben gemäß DRK-Lehrmaterial (neueste Auflage) zu erfolgen. In der Ausbildung sind neben der vorrangigen Betonung der Vermeidung von Umklammerungen auch die Befreiung aus Halswürgegriff und Halsumklammerung von vorn zu üben.

• Der Ausbildung und Prüfung an Hilfsmitteln zur Wiederbelebung sind die in den offiziellen Lehrunterlagen (neueste Auflage) beschriebenen Geräte zugrunde zu legen.

• Bei den Prüfungen „Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen“, „Rettungsgeräte“ sowie „Aufgaben und Organisation des DRK, insbesondere der Wasserwacht“ ist das Wissen gemäß der DRK Lehrmaterialien nachzuweisen. Sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind Erweiterungen dieser Stoffgebiete in Theorie und Praxis zu behandeln (z. B. Gezeiten, Brandung,Strömung).

• Die für das DRSA Silber und DRSA Gold erforderliche Erste-Hilfe-Ausbildung (EH-Ausbildung) ist gemäß der Gemeinsamen Grundsätze der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe vorzuweisen und darf zu Beginn der Rettungsschwimmer- Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurück liegen. Bei einer länger zurückliegenden Grundausbildung darf die EH-Aus- oder -Fortbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die EH-Ausbildung kann bei jeder ausbildungsberechtigten Organisation erworben werden. Sie kann mit dem jeweiligen DRSA-Lehrgang kombiniert werden.

• Die in den Prüfungen zum DRSA nachzuweisenden Kenntnisse in der Ersten Hilfe beziehen sich vorwiegend auf Unfälle, die sich im oder am Wasser ereignen können, insbesondere Sofortmaßnahmen bei Schnittverletzungen, Knochenbrüchen, Insektenstichen, Hitze- und Kälteschäden, Bewusstlosigkeit, Atem- und Kreislaufstillstand.

• Falls sich Teile der Prüfung nicht im heimischen Bereich abnehmen lassen, können diese auch an einem geeigneten Ort in einem Nachbarbereich abgenommen werden.

• Ein Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Rettungsschwimmer-Prüfung umfasst jeweils mindestens 16 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis (ohne EH und ohne Prüfung); die anschließende Prüfung muss innerhalb von drei Monaten nach deren Beginn abgeschlossen sein.

• Die Nummerierung der Rettungsschwimmurkunden wird innerhalb der WW einheitlich vorgenommen. Die Registrierung erfolgt nach Kalenderjahren. Zusätzlich zur Bezeichnung des Landesverbandes mit Buchstaben werden die DRK-Kreisverbände innerhalb eines Landesverbandes durchnummeriert. Es folgt die Jahresangabe der Ausstellung der Urkunde. Der laufenden Nummer wird die Bezeichnung der Abzeichenfarbe und bei den Lehrscheinen die Art der Lehrtätigkeit durch einen Buchstaben angefügt.

• Die Lehrgangsteilnehmenden erhalten zu Beginn des Lehrgangs die Prüfungskarte ausgehändigt. Sie ist von den Lehrgangsteilnehmenden sowie von den Lehrgangsleiter*innen/ Ausbilder*innen in gut lesbarer Schrift auszufüllen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der erziehungsberechtigten Person einzuholen.

Deutsche Prüfungsordnung Schwimmen (mit Prüfungsordnung Retten)

in der mit der Kultusministerkonferenz der Länder für den Schwimmunterricht

in Verbänden und an Schulen abgestimmten Fassung

Neuauflage: 1.1.2020

3 Inhalt

4 Vorwort

5 Gemeinsame Erklärung der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) und des Bundesverbands zur Förderung der Schwimmausbildung (BFS)

7 I. Allgemeines

9 II. Gegenstand der Deutschen Prüfungsordnung

9 1. Allgemeine Ausführungsbestimmungen

10 2. Sicherheitsmaßnahmen

11 3. Vorbereitende Prüfungen auf das Schwimmen

11 3.1 Anfängerzeugnis (Seepferdchen)

11 4. Schwimmprüfungen

11 4.1 Deutscher Schwimmpass

11 4.1.1 Deutsches Schwimmabzeichen – Bronze

11 4.1.2 Deutsches Schwimmabzeichen – Silber -

12 4.1.3 Deutsches Schwimmabzeichen – Gold -

13 4.2 Ausführungsbestimmungen für vorbereitende Prüfungen und

Schwimmprüfungen

13 4.2.1 Vorbereitende Prüfungen

13 4.2.2 Prüfungen zum Deutschen Schwimmpass

14 4.3 Prüfungsberechtigung

15 5. Rettungsschwimmprüfungen

15 5.1 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen – Bronze

16 5.2 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen – Silber

17 5.3 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen – Gold

19 5.4 Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen

22 III. Lehrerfortbildung

22 Impressum

4 Die Schwimmausbildung in Deutschland ist geprägt durch die enge Zusammenarbeit der

schwimmausbildenden Verbänden sowie der allgemein- und weiterbildenden Schulen. Ausweis

dieser Kooperation war seit 1977/78 die Vereinbarung zur Deutschen Prüfungsordnung

Schwimmen - Retten - Tauchen zwischen den Kultusminstern der Länder und den im BFS

zusammengeschlossenen Vertretern der Verbände. In ihr wurden die Prüfungsbedingungen

und -berechtigungen über das gesamte System der Schwimmausbildung verbindlich geregelt

und die bis heute gültigen Abzeichen festgelegt. Nach über 40 Jahren war es jedoch an der

Zeit das System kritisch zu hinterfragen und an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Ziel

des 2013/14 initiierten Prozesses war es, die Definition des „Sicher Schwimmen Könnens“

zu präzisieren und in den Prüfungsbedingungen abzubilden. Gleichzeitig sollten die auf

Seiten der Schulen neu entstandenen Anforderungen an den schulischen Schwimmunterricht

eingearbeitet werden, um ein Auseinanderfallen von schulischer und außerschulischer

Schwimmausbildung zu verhinden.

Mit den 2017 gemeinsam von BFS und KMK verabschiedeten Handlungsempfehlungen für

den Schwimmunterricht an Schulen war dieser gemeinschaftliche Rahmen gefunden, der

dann in konkrete Anforderungen für die Schwimmprüfung übertragen und in die nunmehr

vorliegende Neuauflage der Prüfungsordnung Schwimmen eingearbeitet wurde. Diese definiert

nun erstmals ausdrücklich einen Standard des „Sicher Schwimmen Könnens“, der im

Schwimmabzeichen Bronze abgebildet ist. Damit wurde es in letzter Konsequenz möglich

und notwendig, die Trennung von Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen in den Prüfungsbedingungen

aufzulösen und den Schwimmpass sowie die Abzeichen zu vereinheitlichen.

Abschließend konnte die bisherige Vereinbarung zwischen der KMK und dem BFS zur Gültigkeit

der Prüfungsordnung in die nebenstehend abgedruckte „Gemeinsame Erkläung der

Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) und des Bundesverbands zur Förderung der

Schwimmausbildung (BFS) ..“ überführt und so die gegenseitige Anerkennung der Prüfungsleistungen

sowie die Prüfungs- und Abnahmeberechtigung der Lehrer für die beliebten

Schwimmabzeichen gewahrt werden.

Ich bin zuversichtlich, dass auf Basis dieses neu abgestimmten Systems auch künftig in

enger Kooperation und gegenseitiger Ergänzung von Verbänden und Schule erfolgreich

Schwimmen gelehrt und gelernt werden kann.

Helmut Stöhr

Vorsitzender des BFS

Vorwort

zur Neuauflage der Prüfungsordnung Schwimmen von Helmut Stöhr, Vorsitzender des

Bundesverbandes zur Förderung der Schwimmausbildung.

Dezember 2019.

5 Gemeinsame Erklärung

der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) und des Bundesverbands zur Förderung

der Schwimmausbildung (BFS) zum Ziel des Sicher Schwimmen Könnens in der schulischen

und außerschulischen Schwimmausbildung

Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

und der Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung stimmen darin überein,

dass Sicher Schwimmen Können ein wichtiges Kulturgut darstellt und für alle Schülerinnen

und Schüler als motorische Basiskompetenz zu verstehen ist. Aus diesem Grund setzen sich

die im Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung zusammengeschlossenen

Verbände und die Kultusministerkonferenz der Länder für eine diesem Anspruch gerecht

werdende Schwimmausbildung in Deutschland ein.

Die KMK und der BFS erklären:

1) Die 2017 beschlossenen „Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister

der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Vereinigung für Sportwissenschaft

und des Bundesverbandes zur Förderung der Schwimmausbildung für

den Schwimmunterricht in der Schule“ setzen Standards für die Schwimmausbildung in

Deutschland. Sie betonen dabei den Wert und die Notwendigkeit des Sicher Schwimmen

Könnens und schaffen mit den ausgewiesenen Niveaustufen die Voraussetzungen für

einen Schwimmpass an Schulen.

2) Die vom Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung in der Deutschen

Prüfungsordnung Schwimmen (DPO) entwickelten Schwimmabzeichen sind das gesellschaftlich

akzeptierte außerschulische Instrument den Stand des Sicher Schwimmen

Könnens zu beschreiben.

3) Als Nachweis für das Sicher Schwimmen Können anerkennen beide Organisationen die

Bewältigung der vierten Niveaustufe „Sicheres Schwimmen“ ebenso wie den Erwerb des

Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze.

4) Sportlehrkräfte und Lehrkräfte, die im Auftrag allgemeinbildender und berufsbildender

Schulen Schwimmunterricht erteilen und Lehrkräfte, die mit der Erteilung von Schwimmunterricht

nach den entsprechenden Richtlinien der Länder beauftragt sind, sind zur Abnahme

der Schwimmprüfungen berechtigt.

5) Die im BFS zusammengeschlossenen Verbände und die KMK erklären ferner den gemeinsamen

Willen, für den Erhalt einer geeigneten Bäderinfrastruktur und den Einsatz

eines fachlich qualifizierten Personals einzutreten.

6) Den Erziehungsberechtigten obliegt eine sehr hohe Mitverantwortung für das Erlernen

des Sicheren Schwimmen Könnens ihrer Kinder. Die Kommission Sport der KMK und

der BFS betonen, dass die aktive Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist,

damit Kinder bereits vor Beginn der Schwimmausbildung in der Schule über Vorerfahrungen

verfügen und im Anschluss an die schulische Schwimmausbildung ihre Schwimmfähigkeiten

weiter vertiefen.

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7 I. Allgemeines

Die Prüfungsordnung setzt konkrete Standards für die Schwimmausbildung in Verbänden

und an Schulen. Die 2017 beschlossenen „Empfehlungen der Ständigen

Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, der

Deutschen Vereinigung für Sportwissenschaft und des Bundesverbandes zur Förderung

der Schwimmausbildung für den Schwimmunterricht in der Schule“ heben die

Bedeutung des Schwimmens für den Schulsport hervor. Schwerpunkt der Prüfungsordnung

ist das sichere Schwimmen mit seinem Wert für die Grundbildung eines

jeden Menschen und seiner Notwendigkeit für die Schwimmfähigkeit in Deutschland.

Schwimmabzeichen sind das gesellschaftlich akzeptierte Instrument, einen Stand

des Schwimmen-Könnens zu beschreiben. Die nachfolgend formulierte Prüfungsordnung

legt in Abstimmung mit der Kommission Sport der KMK Regularien und

Prüfkriterien fest, die für den Erwerb von Schwimmabzeichen zugrunde zu legen

sind.

Ziel der Prüfung im Schwimmen ist das Erreichen des sicheren Schwimmens. Sicher

Schwimmen im Tiefwasser im Sinne dieser Prüfungsordnung wird durch ein

hohes Niveau des Könnens und darüber hinaus durch beliebige Sprünge ins und

selbständiges Verlassen des Wassers bestimmt. Weiterhin können beliebige Änderungen

des Richtungssinnes, der Fortbewegung im tiefen Wasser sowie eine

vielseitige Anwendung der erlernten Schwimmart, einschließlich des Wechsels

der Schwimmlage, erfolgen. Die Erfüllung der Prüfbedingungen des Deutschen

Schwimmabzeichens in Bronze gilt als ein Nachweis des sicheren Schwimmens. Ein

wiederholter Nachweis ist nicht erforderlich.

Die Abnahmeberechtigung für Schwimmprüfungen richtet sich nach den unter

4.2 aufgeführten „Ausführungsbestimmungen für vorbereitende Prüfungen und

Schwimmprüfungen“. Die Abnahmeberechtigung für Rettungsschwimmprüfungen

richtet sich nach den unter 5.4 aufgeführten „Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen“.

Die Abnahmeberechtigung für Rettungsschwimmprüfungen können Lehrkräfte

ohne Mitgliedschaft in der DLRG, dem DRK und ASB erhalten, wenn sie einen Son8

derlehrgang im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme, die von den Kultusbehörden

veranstaltet werden kann, erfolgreich besucht haben. Bei der Durchführung dieser

Lehrgänge arbeiten Kultusbehörden und DLRG, DRK bzw. ASB zusammen.

Die inhaltliche Gestaltung dieser Lehrgänge und die Gültigkeit dieser Abnahmeberechtigungen

richten sich nach den Vorgaben der Rettungsschwimmorganisationen.

Lehrgänge für Schüler zur Vorbereitung auf Rettungsschwimmprüfungen dürfen in

Erweiterung der Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen (Ziff.

II. Punkt 5.4 dieser Prüfungsordnung) von Lehrern, die zur Abnahme von Rettungsschwimmprüfungen

nach dieser Prüfungsordnung berechtigt sind, in Abstimmung

mit der örtlichen Rettungsschwimmorganisation (DLRG, DRK, ASB) in Schulen

durchgeführt werden. Alle Prüfungen sind ohne Hilfsmittel (z. B: ohne Auftriebshilfen,

ohne Schwimmbrille, ohne Kälteschutzanzug usw.) abzulegen.

Die Urkunden zur Bestätigung abgelegter Schwimmprüfungen sind standardisiert.

Neben diesen einheitlichen Urkunden ist ebenfalls der Erwerb standardisierter Abzeichen

möglich. Die Vorlage des Deutschen Schwimmabzeichens in der Leistungsstufe

Gold oder des Deutschen Rettungsschwimmpasses in jeder Leistungsstufe

gilt im Jahr der Ausstellung oder Wiederholung als Nachweis für eine erfolgreiche

Prüfung des Deutschen Sportabzeichens in der Disziplingruppe Ausdauer.

9 II. Gegenstand der Deutschen Prüfungsordnung

1. Allgemeine Ausführungsbestimmungen

Diese Bestimmungen sind sinngemäß für alle Prüfungen verbindlich. Die Prüfungsbestimmungen

sind für männliche und weibliche Personen gleich. Prüfungsleistungen

müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden. Die Leistung ist erst dann

als erfüllt zu werten, wenn der Prüfling nach der geforderten Leistung das Wasser

ohne fremde Hilfe verlassen hat. Wassertemperaturen unter 18° Celsius sind für

die Prüfungsabnahme nicht geeignet. Bei Partnerübungen in der Prüfung sollen die

beiden Partner etwa gleiches Gewicht und gleiche Größe haben.

Sofern nicht anders vorgeschrieben und Sicherheitsgründe nicht dagegensprechen,

soll das Streckentauchen mit einem Kopfsprung begonnen werden. Die Leistung

beim Streckentauchen beginnt an der Absprung- oder Abstoßstelle. Während des

Streckentauchens sollte der Tauchende möglichst nahe über dem Grund schwimmen;

sein Körper muss sich jederzeit vollständig unter der Wasseroberfläche befinden.

Die vorgeschriebene Strecke muss in gerader Richtung durchtaucht werden.

Bei undurchsichtigen Gewässern ist eine Abweichung von höchstens 2 m nach

rechts oder links gestattet. Beim Tieftauchen muss der ertauchte Gegenstand über

die Wasseroberfläche gehoben werden; dabei darf der Schwimmer nicht mit dem

Kopf unter Wasser sein. Zwischen den einzelnen Tauchgängen darf sich der Prüfling

nicht am Beckenrand o.ä. festhalten.

Falls für Sprungprüfungen keine genügend hohe Absprungmöglichkeit vorhanden

oder die Wassertiefe geringer als 3,50 m ist, bestimmt der Prüfer in Verbindung

mit seiner Gliederung bzw. beauftragten Institution eine Ersatzleistung (mehrere

verschiedenartige Sprünge aus geringer Höhe: Paketsprung, Startsprung, Abrenner)

und trägt sie in das Schwimmzeugnis ein. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur zu

erteilen, wenn entsprechende gut ausgerüstete Bäder nicht aufgesucht werden

können.

Für das Tieftauchen sind bei den Schwimmprüfungen kleine Gegenstände (z.B.

Tauchringe oder Teller aus Gummi) bzw. bei den Rettungsschwimmprüfungen der

5kg-Tauchring oder ein gleichartiger Gegenstand zu verwenden.

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Die Leistungen sind vom Prüfer einzeln zu dokumentieren. Die Dokumentation

muss neben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle die Namen und,

soweit vorhanden, die Prüfungsberechtigungs-Nummern der Prüfenden tragen, die

für die Durchführung verantwortlich gewesen sind. Ersatzurkunden und -abzeichen

werden nur bei glaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegen Erstattung

der Kosten abgegeben. Anträge sind formlos an die Stelle zu richten, welche

die Urschrift ausgestellt hat.

Die Prüfung der Baderegeln hat altersgemäß zu erfolgen.

2. Sicherheitsmaßnahmen

Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen

sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragen die Prüfer. Vor der Zulassung zu einem

Lehrgang/der Aufnahme des Schwimmunterrichts kann eine ärztliche Untersuchung

gefordert werden; sie wird jedem Lehrgangsteilnehmer empfohlen.

Zu den Sicherheitsmaßnahmen beim Tauchen gehört das Erlernen und Anwenden

des Druckausgleichs unter Wasser. Die Maßnahmen zum Druckausgleich im Mittelohr

müssen adressatengerecht vor den Tauchübungen vermittelt werden. Vor allen

Tauchübungen sind maximal vier tiefe Atemzüge zulässig. Fortgesetzte Hyperventilation

ist nicht erlaubt. Bei allen Tauchübungen muss der Tauchende dauernd unter

Kontrolle stehen, insbesondere während der Auftauchphase und bis zu 30 s nach

dem Auftauchen an der Wasseroberfläche. In undurchsichtigen oder natürlichen

Gewässern sind besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

Neben den allgemeinen und überall gültigen Baderegeln ist auf die örtlich besonderen

Gegebenheiten hinzuweisen, z. B. Gezeiten (Tiden), Strömung u. ä. Entsprechendes

gilt für den Unterricht mit Blick auf Bade-, Boots- und Eisunfälle. Sind in den

Prüfungsleistungen Sprünge kopfwärts vorgeschrieben und ist keine ausreichende

Wassertiefe vorhanden, beginnt die Prüfungsleistung mit Abstoß vom Beckenrand.

3. Vorbereitende Prüfungen auf das Schwimmen

3.1 Anfängerzeugnis (Seepferdchen)

Leistungen

- Kenntnis von Baderegeln.

- Sprung vom Beckenrand mit anschließendem 25 m Schwimmen in einer

Schwimmart in Bauch- oder Rückenlage (Grobform, während des Schwimmens

in Bauchlage erkennbar ins Wasser ausatmen).

- Heraufholen eines Gegenstandes mit den Händen aus schultertiefem Wasser

(Schultertiefe bezogen auf den Prüfling).

4. Schwimmprüfungen

4.1 Deutscher Schwimmpass

4.1.1 Deutsches Schwimmabzeichen – Bronze

Leistungen

- Kenntnis von Baderegeln.

- Sprung kopfwärts vom Beckenrand und 15 Minuten Schwimmen. In dieser Zeit

sind mindestens 200 m zurückzulegen, davon 150 m in Bauch- oder Rückenlage

in einer erkennbaren Schwimmart und 50 m in der anderen Körperlage

(Wechsel der Körperlage während des Schwimmens auf der Schwimmbahn

ohne Festhalten).

- Einmal ca. 2 m Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen eines

kleinen Gegenstandes (z.B. kleiner Tauchring).

- Ein Paketsprung vom Startblock oder 1-m-Brett.

4.1.2 Deutsches Schwimmabzeichen – Silber -

Leistungen

- Kenntnis von Badregeln und Verhalten zur Selbstrettung (z. B. Verhalten bei

Erschöpfung, Lösen von Krämpfen).

- Sprung kopfwärts vom Beckenrand und 20 Minuten Schwimmen. In dieser Zeit

sind mindestens 400 m zurückzulegen, davon 300 m in Bauch- oder Rückenlage,

in einer erkennbaren Schwimmart und 100 m in der anderen Körperlage

(Wechsel der Körperlage während des Schwimmens auf der Schwimmbahn

ohne Festhalten).

- Zweimal ca. 2 m Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen je

eines kleinen Gegenstandes (z.B. kleinen Tauchringen).

- 10 m Streckentauchen mit Abstoßen vom Beckenrand im Wasser.

- Ein Sprung aus 3 m Höhe oder 2 verschiedene Sprünge aus 1 m Höhe.

4.1.3 Deutsches Schwimmabzeichen – Gold -

Leistungen

- Kenntnis der:

o Baderegeln.

o Hilfe bei Bade- Boots und Eisunfällen (Selbstrettung und einfache

Fremdrettung).

- Sprung kopfwärts vom Beckenrand und 30 Min. Schwimmen. In dieser Zeit

sind mindestens 800 m zurückzulegen, davon 650 m in Bauch- oder Rückenlage

in einer erkennbaren Schwimmart und 150 m in der anderen Körperlage

(Wechsel der Körperlage während des Schwimmens auf der Schwimmbahn

ohne Festhalten).

- Startsprung und 25 m Kraulschwimmen.

- Startsprung und 50 m Brustschwimmen in höchstens 1:15 Minuten.

- 50 m Rückenschwimmen mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit oder Rückenkraulschwimmen.

- 10 m Streckentauchen aus der Schwimmlage (ohne Abstoßen vom Beckenrand).

- Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen von drei kleinen

Gegenständen (z.B. kleinen Tauchringen) aus einer Wassertiefe von etwa zwei

Metern innerhalb von 3 Minuten mit höchstens 3 Tauchversuchen.

- ein Sprung aus 3 m Höhe oder 2 verschiedene Sprünge aus 1 m Höhe.

- 50 m Transportschwimmen: Schieben oder Ziehen.

4.2 Ausführungsbestimmungen für vorbereitende Prüfungen und Schwimmprüfungen

4.2.1 Vorbereitende Prüfungen

Die vorbereitenden Prüfungen erfüllen eine wichtige Funktion der Motivation

zum Erreichen des sicheren Schwimmens, erfüllen jedoch nicht die Anforderungen

an das sichere Schwimmen (vgl. Punkt I, Punkt 4.1.1) Weil jede Schwimmart

als Anfängerschwimmart geeignet ist, erfolgt keine Festlegung auf eine bestimmte

Anfangsschwimmart.

4.2.2 Prüfungen zum Deutschen Schwimmpass

Die Schwimmprüfungen beschreiben ein erreichtes Niveau einer allgemeinen

Grundausbildung im Schwimmen und der Kompetenz zur Selbstrettung. Es wird

nicht zwischen Prüfungen für Kinder und Jugendlichen sowie Erwachsenen

differenziert.

Der Deutsche Schwimmpass umfasst folgende drei Leistungsstufen:

- Deutsches Schwimmabzeichen - Bronze -

- Deutsches Schwimmabzeichen - Silber -

- Deutsches Schwimmabzeichen - Gold -

Für jede Stufe der Schwimmprüfungen gibt es Abzeichen. Nur die beurkundete

Prüfung berechtigt zum Tragen der entsprechenden Abzeichen.

Es wird empfohlen, die Prüfungen für den Deutschen Schwimmpass in der vorgenannten

Reihenfolge (Bronze, Silber, Gold) einzeln abzulegen. Die Prüfungen

für jedes einzelne Schwimmzeugnis müssen (nach Abschluss der entsprechenden

Ausbildung) in einem Zeitraum von 2 Monaten abgelegt werden, gerechnet

vom Tag der ersten erfüllten Bedingung an. Schwimmprüfungen dürfen nur dort

abgenommen werden, wo die Wassertiefe die Körpergröße des Prüflings überschreitet.

Der Sprung vom Beckenrand muss ins tiefe Wasser erfolgen. Deutliches Abspringen

und vollständiges Eintauchen ist notwendig. Bei der Prüfung zum

Deutschen Schwimmabzeichen in der Stufe – Bronze – wird der Startsprung

mit Ausgleiten durchgeführt. Beim Deutschen Schwimmabzeichen - Gold - muss

das Kraulschwimmen mit regelmäßiger Atmung durchgeführt werden. Die er14

zielten und gemessenen Einzelleistungen können in die Urkunde eingetragen

werden. Für das Tieftauchen werden am besten kleine Tauchringe oder Teller

aus Gummi verwendet. Der Schwimmer muss voll aufgetaucht sein und seinen

Gegenstand aus dem Wasser halten bzw. an Land werfen. Für die Mehrfach-

Tauchübungen sollen 6 Teller oder Ringe auf einer Grundfläche von ca. 5 x 5 m

in etwa 2 m Wassertiefe verteilt werden. In natürlichen Gewässern kann Tieftauchen

und Heraufholen von Kies o. ä. verlangt werden.

Menschen mit Behinderung werden in die Schwimmausbildung einbezogen,

soweit dies ihre Beeinträchtigung erlaubt. Erbrachte Einzelleistungen der

Schwimmabzeichen können bescheinigt werden. Der Prüfungsberechtigte befindet

darüber, ob bei Erfüllung der Grundsätze des sicheren Schwimmens (siehe

Punkt I) ein Deutsches Schwimmabzeichen (jeweils in den Stufen Bronze,

Silber, Gold) zuerkannt wird.

4.3 Prüfungsberechtigung

Berechtigt zur Prüfung für alle Schwimmprüfungen sind:

- Ausbilder Schwimmen der DLRG (AS), des DRK und ASB (ASR) sowie auch

Lehrscheininhaber DLRG im Auftrag und im Bereich ihrer Gliederung.

- Lizenzierte Trainer des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV), des Verbandes

Deutscher Sporttaucher (VDST) sowie lizenzierte Übungsleiter und Trainer des

Deutschen Turnverbandes (DTB) im Auftrag und im Bereich ihrer Vereine.

- Sportlehrkräfte und Lehrkräfte, die im Auftrag allgemeinbildender und berufsbildender

Schulen sowie Förderschulen Schwimmunterricht erteilen und Lehrkräfte,

die mit der Erteilung von Schwimmunterricht nach den entsprechenden

Richtlinien der Länder beauftragt sind.

- Lehrkräfte, die den Schwimmunterricht an Hochschulen in deren Auftrag erteilen.

- Staatlich geprüfte Schwimmmeister, geprüfte Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen,

Fachangestellte und Meister für Bäderbetriebe öffentlicher

Bäder.

- Staatlich geprüfte Schwimmlehrer.

- Fachsportleiter Schwimmen der uniformierten Verbände.rmativ für die KMK

5. Rettungsschwimmprüfungen

5.1 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB

– Bronze –

Leistungen

Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

Die theoretische Prüfung umfasst den Nachweis folgender Kenntnisse:

- Gefahren am und im Wasser.

- Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen (Selbst- und Fremdrettung).

- Vermeidung von Umklammerungen.

- Atmung und Blutkreislauf.

- Hilfe bei Verletzungen und Ertrinkungsunfällen, Hitze- und Kälteschäden.

- Aufgaben der ausbildenden Wasserrettungsorganisationen.

Die praktische Prüfung umfasst folgende Elemente:

- 200 m Schwimmen in höchstens 10 Minuten, davon 100 m in Bauchlage und

100 m in Rückenlage mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit.

- 100 m Schwimmen in Kleidung in höchstens 4 Minuten, anschließend im Wasser

entkleiden.

- 3 verschiedenen Sprünge aus etwa 1 m Höhe (z. B. Abrenner, Kopfsprung,

Paketsprung, Startsprung, Fußsprung).

- 15 m Streckentauchen.

- Zweimal Tieftauchen von der Wasseroberfläche, einmal kopf- und einmal fußwärts,

innerhalb 3 Minuten mit zweimaligem Heraufholen eines 5 kg- Tauchringes

oder gleichartigen Gegenstandes (Wassertiefe zwischen 2 und 3 m).

- 50 m Transportschwimmen: Schieben oder Ziehen.

- Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus:

o Halsumklammerung von hinten.

o Halswürgegriff von hinten.

- 50 m Schleppen mit je einer Hälfte der Strecke Kopf- oder Achselgriff und dem

Standard-Fesselschleppgriff.

- Kombinierte Übung, die ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge zu erfüllen

ist:

o 20 m Anschwimmen in Bauchlage, hierbei etwa auf halber Strecke Abtauchen

auf 2-3 m Wassertiefe und Heraufholen eines 5 kg-Tauchringes

oder eines gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen

lassen und das Anschwimmen fortsetzen.

o 20 m Schleppen eines Partners.

- Demonstration des Anlandbringens.

- 3 Minuten Vorführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW).

5.2 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB

– Silber –

Leistungen:

Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

Die theoretische Prüfung umfasst den Nachweis folgender Kenntnisse:

- Gefahren am und im Wasser.

- Rettungsgeräte.

- Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen (Selbst- und Fremdrettung).

- Vermeidung von Umklammerungen.

- Atmung und Blutkreislauf.

- Erste Hilfe.

- Rechte und Pflichten bei Hilfeleistungen.

- Aufgaben und Tätigkeiten der ausbildenden Wasserrettungsorganisation.

Die praktische Prüfung umfasst folgende Elemente:

- 400 m Schwimmen in höchstens 15 Minuten, davon 50 m Kraulschwimmen,

150 m Brustschwimmen und 200 m Schwimmen in Rückenlage mit Grätschschwung

ohne Armtätigkeit.

- 300 m Schwimmen in Kleidung in höchstens 12 Minuten, anschließend im

Wasser entkleiden.

- Sprung aus 3 m Höhe.

- 25 m Streckentauchen.

- Dreimal Tieftauchen von der Wasseroberfläche, zweimal kopf- und einmal fußwärts

innerhalb 3 Minuten, mit dreimaligem Herausholen eines 5 kg- Tauchringes

oder gleichartigen Gegenstandes (Wassertiefe zwischen 3 und 5 m).

- 50 m Transportschwimmen: Schieben oder Ziehen in höchstens 1:30 Minuten.

- Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus:

o Halsumklammerung von hinten.

o Halswürgegriff von hinten.

- 50 m Schleppen in höchstens 4 Minuten, beide Partner in Kleidung, je eine

Hälfte der Strecke mit Kopf- oder Achsel- und einem Fesselschleppgriff (Standard

Fesselschleppgriff oder Seemannsgriff).

- Handhabung und praktischer Einsatz eines Rettungsgeräts (z.B. Gurtretter,

Wurfleine oder Rettungsring).

- Kombinierte Übung, die ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge zu erfüllen

ist:

o Sprung ins Wasser (Kopf- oder Startsprung).

o 20m Anschwimmen in der Bauchlage.

o Abtauchen auf 3-5 m Tiefe, Heraufholen eines 5 kg-Tauchringes oder eines

gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen.

o Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff.

o 25 m Schleppen.

o Sichern des Geretteten.

o Anlandbringen des Geretteten.

o 3 Minuten Vorführen der Herz-Lungen- Wiederbelebung (HLW).

5.3 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB

– Gold –

Leistungen:

Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

Die theoretische Prüfung umfasst den Nachweis folgender Kenntnisse

- Gefahren am und im Wasser.

- Rettungsgeräte.

- Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen (Selbst- und Fremdrettung).

- Vermeidung von Umklammerungen.

- Atmung und Blutkreislauf.

- Erste Hilfe.

- Rechte und Pflichten bei Hilfeleistungen.

- Die Wasserrettungsorganisationen: Organisation, Aufgaben unter besonderer

Berücksichtigung des Wasserrettungsdienstes.

Die praktische Prüfung umfasst folgende Elemente:

- 300 m Flossenschwimmen in höchstens 6 Minuten, davon 250 m in Bauchoder

Seitenlage und 50 m Schleppen, Partner in Kleidung (Kopf- oder Achselschleppgriff).

- 300 m Schwimmen in Kleidung in höchstens 9 Minuten, anschließend im

Wasser entkleiden.

- 100 m Schwimmen in höchstens 1:40 Minuten.

- 30 m Streckentauchen, dabei von 10 kleinen Ringen oder Tellern, die auf einer

Strecke von 20 m in einer höchstens 2 m breiten Gasse verteilt sind, mindestens

8 Stück aufsammeln.

- Dreimal Tieftauchen in Kleidung innerhalb von 3 Minuten; das erste Mal mit

einem Kopfsprung, anschließend je einmal kopf- und fußwärts von der Wasseroberfläche

mit gleichzeitigem Heraufholen von jeweils zwei 5 kg-Tauchringen

oder gleichartigen Gegenständen, die etwa 3 m voneinander entfernt liegen

(Wassertiefe zwischen 3 und 5 m).

- 50 m Transportschwimmen, beide Partner in Kleidung: Schieben oder Ziehen

in höchstens 1:30 Mi nuten.

- Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus:

o Halsumklammerung von hinten.

o Halswürgegriff von hinten.

- Kombinierte Übung (beide Partner in Kleidung), die ohne Pause in der angegebenen

Reihenfolge zu erfüllen ist:

o Sprung ins Wasser (Kopf- oder Startsprung).

o 25 m Schwimmen in höchstens 30 Sekunden.

o Abtauchen auf 3-5 m Tiefe, Heraufholen eines 5kg-Tauchringes oder eines

gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen.

o Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff.

o 25 m Schleppen in höchstens 60 Sekunden mit einem Fesselschleppgriff.

o Sichern des Geretteten.

o Anlandbringen des Geretteten.

o 3 Minuten Vorführen der Herz-Lungen- Wiederbelebung (HLW).

- Handhabung folgender Rettungsgeräte

o Retten mit Rettungsball und Leine oder anderen zum Werfen geeigneten

Rettungsgeräte:

Weitwerfen in einem Zielsektor mit 3 m Öffnung in 12 m Entfernung: 6 Würfe

innerhalb von 5 Minuten, davon 4 Treffer

o Retten mit einem sonstigen Rettungsgerät

- Handhabung gebräuchlicher Hilfsmittel zur Wiederbelebung

5.4 Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen

DLRG/DRK/ASB-Lehrgänge zur Vorbereitung auf DLRG/DRK/ASB-Prüfungen

dürfen unbeschadet Ziffer I. 1-3 nur von Ausbildern geleitet werden, die von der

zuständigen DLRG/DRK/ASB-Gliederung dazu beauftragt und Mitglieder der

DLRG/des DRK/des ASB sind. Die Abnahme der Prüfungen und deren Beurkundungen

dürfen nur von dazu beauftragten Ausbildern Rettungsschwimmen der

DLRG (A RS) sowie Lehrscheininhabern der DLRG / ASB und Lehrscheininhaber

Rettungsschwimmen des DRK vorgenommen werden. Die Wassertiefe für die

Schwimmelemente der Rettungsschwimmabzeichen sollte mindestens 1,35m

betragen.

Die Rettungsschwimmabzeichen können frühestens erworben werden (Ausbildung

und Prüfung):

- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB

- Bronze - mit Vollendung des 12. Lebensjahres

- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB

- Silber - mit Vollendung des 14. Lebensjahres

- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB

- Gold – mit Vollendung des 16. Lebensjahres

Die Prüfungen zu den Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des

DRK/des ASB – Silber – und – Gold – müssen in dieser Reihenfolge abgelegt

werden.

Eine Prüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Bewerber an einem Lehrgang

für die nächst höhere Stufe teilnehmen darf. Vor Beginn des Lehrgangs zum

Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Gold –

muss eine Bescheinigung über die Sporttauglichkeit vorgelegt werden, die nicht

älter als ein Jahr sein darf. Die Prüfungen zu den Deutschen Rettungsschwimmabzeichen

der DLRG/des DRK/des ASB – Silber – bzw. – Gold – können jährlich

einmal wiederholt und beurkundet werden. Für jede fünfte Wiederholung wird

das Abzeichen mit der entsprechenden Zahl verliehen. Einzelleistungen können

in die Urkunde eingetragen werden.

Die praktischen Fertigkeiten sind während des vorbereitenden Lehrgangs gründlich

zu üben, damit sie bei der Prüfungsabnahme einwandfrei beherrscht werden.

Die notwendige Theorie ist auf der Grundlage der DLRG/DRK/ASB-Lehrmaterialien

(jeweils neueste Auflage) in verständlicher Form zu unterrichten.

Als Bekleidung sind Jacke und lange Hose (Köperanzug) zu verwenden. Verliert

ein Prüfling während des Entkleidens ein Kleidungsstück, so ist dieses durch

Tauchen wiederzuholen. Beim Entkleiden nach dem Kleiderschwimmen sind

Festhalten am Beckenrand oder andere Hilfen nicht gestattet. Beim Abtauchen

fußwärts muss die geforderte Tiefe mit den Füßen zuerst erreicht werden.

Bei Prüfungen der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) sind die jeweils gültigen

Ausbildungsrichtlinien zugrunde zu legen. Es sind als anatomische und physiologische

Grundlagen Kenntnisse über Aufbau und Funktion von Atmung und

Blutkreislauf zu verlangen. Wichtig ist die einwandfreie praktische Vorführung

der Methoden über eine Zeit von 3 Minuten. Die Verwendung von Übungsgeräten

wird empfohlen.

Die im DLRG/DRK/ASB-Lehrmaterial neueste Auflage, beschriebenen Befreiungs-

und Rettungsgriffe (Transport-, Schlepp-, Hebe- und Tragegriffe) sind

gründlich zu üben und in der Prüfung zu verlangen, andere Griffe sind nicht

gestattet. Die Griffe müssen sicher beherrscht und über die vorgeschriebene

Strecke einwandfrei vorgeführt werden. Beim Schleppen muss das Gesicht des

Verunglückten über Wasser sein, der Geschleppte darf nicht mithelfen. Die Befreiungsgriffe

sind bei der Prüfung vom Prüfer selbst oder einem Beauftragten,

nicht von den Prüflingen untereinander (etwa als Partnerübung), im Wasser abzunehmen.

Dabei ist auf die exakte und auch kraftvolle Durchführung der Befreiung

zu achten. Jede Befreiung aus einer Umklammerung, die mit Hilfe eines

Armhebels gelöst wird, endet in dem Standard-Fesselschleppgriff.

Der Ausbildung und Prüfung an Hilfsmitteln zur Wiederbelebung sind die in den

offiziellen Lehrunterlagen, neueste Auflage, beschriebenen Geräte zugrunde zu

legen. Bei den Prüfungen „Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen“, “Rettungsgeräte“

sowie „Aufgaben und Organisation der Wasserrettungsorganisationen“

ist das zu verlangen, was das DLRG/DRK/ASB- Lehrmaterial aussagt. Wenn es

die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind Erweiterungen dieser Stoffgebiete in

Theorie und Praxis zu behandeln (z. B. Gezeiten, Brandung, Strömung).

Erste Hilfe“ umfasst die durch die Hilfsorganisationen in der Bundesarbeitsgemeinschaft

gemeinsam festgelegten Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung. Diese

Ausbildung in Erster Hilfe kann ersetzt wer- den durch den Nachweis eines Erste

Hilfe-Kurses oder eines Erste Hilfe-Trainings, jeweils nicht älter als 2 Jahre.

Falls sich bestimmte Prüfungsteile nicht im heimischen Bezirk abnehmen lassen,

können diese auch an einem anderen geeigneten Ort in einem Nachbarbezirk

abgenommen werden.

Ein Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Rettungsschwimmprüfung sollte 16

Lerneinheiten Ausbildung in Theorie und Praxis (ohne Erste Hilfe Ausbildung)

beinhalten. Nachgewiesene Vorkenntnisse können bei der Ausbildung berücksichtigt

werden. Die anschließende Prüfung muss innerhalb von drei Monaten

abgeschlossen sein. Die Nummerierung der Rettungsschwimmurkunden wird

innerhalb der ausstellenden Verbände einheitlich vorgenommen. Die Registrierung

erfolgt nach Kalenderjahren.

Menschen mit Behinderung werden in die Rettungsschwimmausbildung einbezogen,

soweit dies ihre Beeinträchtigung erlaubt. Ein Rettungsschwimmabzeichen

wird nur ausgestellt, wenn alle geforderten Prüfungsleistungen erfüllt

sind. Erbrachte Einzelleistungen der Rettungsschwimmabzeichen können bescheinigt

werden.

III. Lehrerfortbildung

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben der einzelnen Länder zur Lehrerfortbildung

wird empfohlen, dass alle Schulschwimmen unterrichtenden Lehrkräfte

sich in der Präventions- und Rettungsfähigkeit einschließlich der neuesten HLW-Technik

(Herz- Lungen-Wiederbelebungs-Technik mindestens analog den Anforderungen

zum Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB/

- Bronze –) regelmäßig (z.B. alle 3 Jahre) fortbilden. Diese Fortbildungsempfehlung

geschieht in der Absicht, bei den Schwimmen unterrichtenden Lehrkräften die nötigen

theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Rettung und

Selbstrettung präsent zu halten.

Impressum:

Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung

Geschäftsstelle: c/o DLRG Service GmbH - Im Niedernfeld 2 - 31542 Bad

Nenndorf, Tel.: 05723.955-711

Internet: bfs-schwimmausbildung.de, Mail: gst@bfs-schwimmausbildung.de

V.i.S.d.P.: Helmut Stöhr, 1. Vorsitzender

Fotos: istockfoto.com

Bad Nenndorf, Dezember 2019

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