Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Rettungsschwimmen und Ausführungsbestimmungen für das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der Wasserwacht
1. Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Schwimmen und Rettungsschwimmen (APV S/R)
Allgemeine Ausführungsbestimmungen (gemäß der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen mit Prüfungsordnung Retten)
• Diese Bestimmungen sind sinngemäß für die gesamte Ausbildung und alle Prüfungen verbindlich.
• Die Prüfungsbestimmungen sind grundsätzlich für männliche und weibliche Personen gleich.
• Prüfungsleistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden.
• Die Leistungen gelten erst dann als erfüllt, wenn die Prüflinge nach der geforderten Leistung das Wasser ohne fremde Hilfe verlassen haben.
• Für die Prüfungsabnahme sind nur Wassertemperaturen über 18° Celsius geeignet.
• Bei Partnerübungen in Ausbildung und Prüfung sollen die Partner*innen annähernd gleiches Gewicht und gleiche Größe haben.
• Das Streckentauchen muss mit einem Kopfsprung begonnen werden, sofern nicht Sicherheitsgründe dagegen sprechen. Die Leistung beim Streckentauchen beginnt an der Absprung- oder Abstoßstelle. Die tauchende Person sollte während des Streckentauchens möglichst nahe über dem Grund schwimmen (Tauchtiefe 1–2 m). Sie muss sich jederzeit vollständig unter der Wasseroberfläche befinden. Die vorgeschriebene Strecke muss in gerader Richtung durchtaucht und gemessen werden. Bei undurchsichtigen Gewässern ist eine Abweichung von höchstens 2 m nach rechts oder links gestattet.
• Beim Tieftauchen muss der ertauchte Gegenstand über die Wasseroberfläche gehoben werden. Dabei darf die schwimmende Person nicht mit dem Kopf unter Wasser sein. Zwischen den einzelnen Tauchgängen darf sich der Prüfling nicht am Beckenrand o. Ä. festhalten.
• Für den Fall, dass bei Sprungprüfungen keine genügend hohe Absprungmöglichkeit vorhanden oder die Wassertiefe geringer als 3,50 m ist, bestimmt die prüfende Person in Verbindung mit ihrer Gliederung bzw. ihrer beauftragten Institution eine Ersatzleistung (mehrere verschiedenartige Sprünge aus geringer Höhe: Paketsprung, Startsprung, Abrenner) und trägt diese in die Prüfungskarte ein. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur zu erteilen, wenn entsprechend gut ausgerüstete Bäder nicht aufgesucht werden können. Ihre Geltungsdauer ist auf zwei Jahre zu beschränken.
• Für das Tauchen sind kleine Tauchringe oder Teller aus Gummi (Kunststoff) bzw. der 5-kg- Tauchring oder ein gleichartiger Gegenstand zu verwenden.
• Die Leistungen sind von der prüfenden Person einzeln in der vorgeschriebenen Prüfungskarte zu bestätigen. Prüfungskarten und Urkunden müssen neben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle die Namen und, soweit vorhanden, die Prüfungsberechtigungsnummern der Prüfer*innen tragen, die für die Durchführung verantwortlich sind.
• Nach erfolgreicher Prüfung werden bundeseinheitliche Urkunden und Abzeichen gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt.
• Ersatzurkunden und -abzeichen werden nur bei glaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegen Erstattung der Kosten abgegeben. Anträge sind formlos an die Stelle zu richten, welche die Urschrift ausgestellt hat.
• Alternativ kann beim DRK ein Eintrag in einen Rettungsschwimmpass erfolgen. Urkunde bzw. Rettungsschwimmpass müssen Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle tragen.
• Unterrichtung und Prüfung der Baderegeln haben altersgemäß zu erfolgen.
Sicherheitsmaßnahmen
• Ausbilder*innen und Prüfer*innen tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen. Vor den praktischen Prüfungen weist die ausbildende Person die Teilnehmenden auf mögliche Gefahren und Risiken sowie auf die zu erwartende hohe psychische und physische Belastung hin. Eine schriftliche Bestätigung dieser Sicherheitsbestimmungen bzw. Einweisung in die Teilnahmebedingungen wird dringend empfohlen (siehe auch Kap. C, Formblatt R 2).
• Vor der Zulassung zu einem Lehrgang (DRSA Bronze oder DRSA Silber) kann eine ärztliche Untersuchung gefordert werden; sie wird allen Lehrgangsteilnehmenden empfohlen.
• Bei allen Tauchübungen in undurchsichtigen oder offenen Gewässern sind Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Jede tauchende Person muss dauernd unter Kontrolle stehen.
• Auf das Einhalten der überall gültigen Baderegeln ist in allen Ausbildungsmaßnahmen besonderer Wert zu legen. Vor allem sind die Gefährdungen durch örtliche Gegebenheiten wie Gezeiten
(Tiden), Strömungen u. Ä. zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Unterricht der Hilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen.
• Bei Übung und Prüfung der Grifftechnik zum Anlandbringen ist für rutschfeste Unterlagen zu sorgen. Bei Bedarf ist Hilfestellung zu gewährleisten.
• Bei der Anwendung des Kopfschleppgriffs sind die Ohren des Abzuschleppenden unbedingt freizuhalten.
• Bei Übung und Prüfung der Befreiung aus Umklammerungen sind die Teilnehmenden auf Verletzungsgefahren ausdrücklich hinzuweisen.
• Die Gefahren bei der Durchführung einer realen Rettung, insbesondere durch Jugendliche, sind in allen Ausbildungsabschnitten zu berücksichtigen und den Teilnehmenden bewusst zu machen.
• Bei der Durchführung eines Lehrgangs im Bad soll die Bahn zur Ausbildung abgesichert sein (schwimmende Trennleine).
• Bei Brillenträger*innen muss, mit und ohne Benutzung einer Brille, im Wasser mit Sehschwierigkeiten gerechnet werden.
• Ausbilder*innen oder Ausbildungshelfer*innen haben während der Durchführung praktischer Ausbildungselemente im Wasser zu garantieren, dass
– die im Wasser Tätigen und deren Übungsausführung ständig beobachtet werden,
– bei Unfällen so schnell wie möglich Hilfe geleistet werden kann.
• Das Streckentauchen erfolgt einzeln und nacheinander, wobei Ausbilder*innen bzw. Ausbildungshelfer* innen die Taucher*innen am Beckenrand begleiten. Beim Strecken- und Tieftauchen im Freiwasser ist die tauchende Person durch eine Leine zu sichern oder durch eine Schleppboje kenntlich zu machen.
• Beim Tauchen dürfen keine Schwimmbrillen verwendet werden. In begründeten Fällen kann bei der Ausbildung eine Taucherbrille getragen werden (nur nach entsprechender Einweisung der Kursteilnehmenden!), nicht aber beim Erbringen von Prüfungsleistungen.
Ausführungsbestimmungen für Lehrgänge und Prüfungen im Rettungsschwimmen
• Lehrgänge zur Vorbereitung auf Prüfungen für ein DRSA, die Prüfungsabnahme und die Beurkundung der bestandenen Prüfung dürfen nur durch Ausbilder*innen Rettungsschwimmen (Ausbilder*innen R) erfolgen.
Ausbilder*innen R müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Besitz eines gültigen Lehrscheins Rettungsschwimmen (Lehrschein R) der WW gemäß APV S/R
• Zugehörigkeit zur WW gemäß Ordnung der WW
• Beauftragung durch die zuständige WW-Gliederung zur Lehrgangsdurchführung, Prüfung und Beurkundung
Für die Durchführung eines Lehrgangs bzw. einer Prüfung gilt:
• Alle Prüfungen müssen durchgeführt werden in Wasser mit einer Tiefe von mind. 1,80 m.
• Das Mindestalter zum Erwerb (Ausbildung und Prüfung) eines DRSA beträgt:
– 12 Jahre für das DRSA Bronze
– 14 Jahre für das DRSA Silber
– 16 Jahre für das DRSA Gold
• Die Prüfungen zu den DRSA Silber und Gold müssen nacheinander abgelegt werden, beginnend mit der Prüfung für das DRSA Silber. Eine Prüfung muss abgeschlossen sein, bevor Bewerber*innen an einem Lehrgang für die nächsthöhere Stufe teilnehmen dürfen.
• Vor Beginn des Lehrgangs zum DRSA Gold muss eine Bescheinigung über die Sporttauglichkeit vorgelegt werden, die nicht älter als ein Jahr sein darf (siehe auch Kap. C, Formblatt R 1).
• Die Prüfungen für die DRSA Bronze, Silber oder Gold können jährlich wiederholt werden. Nach jeder 5. Wiederholung wird das Abzeichen mit der entsprechenden Wiederholungszahl (5, 10 usw.) verliehen. Bei den Wiederholungsprüfungen entfällt die Teilnahme am entsprechenden Lehrgang. Bei Fehlleistungen in den Wiederholungsprüfungen kann die jeweilige Bedingung nur einmal wiederholt werden.
• Die praktischen Fertigkeiten sind während des vorbereitenden Lehrgangs gründlich zu üben, damit sie bei der Prüfungsabnahme einwandfrei beherrscht werden. Die notwendige Theorie ist auf der Grundlage der DRK-Lehrmaterialien (jeweils neueste Auflage) in verständlicher Form zu unterrichten.
• Bei Übungen mit Bekleidung sind Jacke und lange Hose (Köperanzug) zu verwenden. Verliert ein Prüfling während des Entkleidens ein Kleidungsstück, so ist dieses durch Tauchen wiederzuholen.
• Beim Entkleiden nach dem Kleiderschwimmen sind das Festhalten am Beckenrand oder andere Hilfen nicht gestattet.
• Beim Abtauchen fußwärts muss die geforderte Tiefe mit den Füßen zuerst erreicht werden.
• Bei Prüfungen der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) sind die jeweils gültigen Ausbildungsrichtlinien zugrunde zu legen. Entscheidend ist die praktische Vorführung der einwandfreien HLW über eine Zeit von drei Minuten an einem handelsüblichen HLW-Übungsmodell. Es sind ferner anatomische und physiologische Grundlagen von Atmung und Blutkreislauf sowie Kenntnisse über Aufbau und Funktion einfacher Beatmungsgeräte nachzuweisen.
• Die im DRK-Lehrmaterial (neueste Auflage) beschriebenen Befreiungs- und Rettungsgriffe (Transport-, Schlepp-, Hebe- und Tragegriffe) sind gründlich zu üben und in der Prüfung zu verlangen, andere Griffe sind nicht gestattet. Die Griffe müssen sicher beherrscht und über die vorgeschriebene Strecke einwandfrei vorgeführt werden.
• Beim Schleppen muss das Gesicht der verunglückten Person über Wasser sein; die geschleppte Person darf nicht mithelfen.
• Die Befreiungsgriffe sind bei der Prüfung von der prüfenden Person selbst oder einem Beauftragten, jedoch nicht von den Prüflingen untereinander (etwa als Partnerübung), im Wasser abzunehmen. Dabei ist auf die exakte Durchführung der Befreiung zu achten. Jede Befreiung aus einer Umklammerung, die mit Hilfe eines Armhebels gelöst wird, endet in dem Standard Fesselschleppgriff.
• Die Vermittlung und der Nachweis der Kenntnisse zur Vermeidung von Umklammerungen haben gemäß DRK-Lehrmaterial (neueste Auflage) zu erfolgen. In der Ausbildung sind neben der vorrangigen Betonung der Vermeidung von Umklammerungen auch die Befreiung aus Halswürgegriff und Halsumklammerung von vorn zu üben.
• Der Ausbildung und Prüfung an Hilfsmitteln zur Wiederbelebung sind die in den offiziellen Lehrunterlagen (neueste Auflage) beschriebenen Geräte zugrunde zu legen.
• Bei den Prüfungen „Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen“, „Rettungsgeräte“ sowie „Aufgaben und Organisation des DRK, insbesondere der Wasserwacht“ ist das Wissen gemäß der DRK Lehrmaterialien nachzuweisen. Sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind Erweiterungen dieser Stoffgebiete in Theorie und Praxis zu behandeln (z. B. Gezeiten, Brandung,Strömung).
• Die für das DRSA Silber und DRSA Gold erforderliche Erste-Hilfe-Ausbildung (EH-Ausbildung) ist gemäß der Gemeinsamen Grundsätze der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe vorzuweisen und darf zu Beginn der Rettungsschwimmer- Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurück liegen. Bei einer länger zurückliegenden Grundausbildung darf die EH-Aus- oder -Fortbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die EH-Ausbildung kann bei jeder ausbildungsberechtigten Organisation erworben werden. Sie kann mit dem jeweiligen DRSA-Lehrgang kombiniert werden.
• Die in den Prüfungen zum DRSA nachzuweisenden Kenntnisse in der Ersten Hilfe beziehen sich vorwiegend auf Unfälle, die sich im oder am Wasser ereignen können, insbesondere Sofortmaßnahmen bei Schnittverletzungen, Knochenbrüchen, Insektenstichen, Hitze- und Kälteschäden, Bewusstlosigkeit, Atem- und Kreislaufstillstand.
• Falls sich Teile der Prüfung nicht im heimischen Bereich abnehmen lassen, können diese auch an einem geeigneten Ort in einem Nachbarbereich abgenommen werden.
• Ein Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Rettungsschwimmer-Prüfung umfasst jeweils mindestens 16 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis (ohne EH und ohne Prüfung); die anschließende Prüfung muss innerhalb von drei Monaten nach deren Beginn abgeschlossen sein.
• Die Nummerierung der Rettungsschwimmurkunden wird innerhalb der WW einheitlich vorgenommen. Die Registrierung erfolgt nach Kalenderjahren. Zusätzlich zur Bezeichnung des Landesverbandes mit Buchstaben werden die DRK-Kreisverbände innerhalb eines Landesverbandes durchnummeriert. Es folgt die Jahresangabe der Ausstellung der Urkunde. Der laufenden Nummer wird die Bezeichnung der Abzeichenfarbe und bei den Lehrscheinen die Art der Lehrtätigkeit durch einen Buchstaben angefügt.
• Die Lehrgangsteilnehmenden erhalten zu Beginn des Lehrgangs die Prüfungskarte ausgehändigt. Sie ist von den Lehrgangsteilnehmenden sowie von den Lehrgangsleiter*innen/ Ausbilder*innen in gut lesbarer Schrift auszufüllen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der erziehungsberechtigten Person einzuholen.
Deutsche Prüfungsordnung Schwimmen (mit Prüfungsordnung Retten)
in der mit der Kultusministerkonferenz der Länder für den Schwimmunterricht
in Verbänden und an Schulen abgestimmten Fassung
Neuauflage: 1.1.2020
3 Inhalt
4 Vorwort
5 Gemeinsame Erklärung der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) und des Bundesverbands zur Förderung der Schwimmausbildung (BFS)
7 I. Allgemeines
9 II. Gegenstand der Deutschen Prüfungsordnung
9 1. Allgemeine Ausführungsbestimmungen
10 2. Sicherheitsmaßnahmen
11 3. Vorbereitende Prüfungen auf das Schwimmen
11 3.1 Anfängerzeugnis (Seepferdchen)
11 4. Schwimmprüfungen
11 4.1 Deutscher Schwimmpass
11 4.1.1 Deutsches Schwimmabzeichen – Bronze
11 4.1.2 Deutsches Schwimmabzeichen – Silber -
12 4.1.3 Deutsches Schwimmabzeichen – Gold -
13 4.2 Ausführungsbestimmungen für vorbereitende Prüfungen und
Schwimmprüfungen
13 4.2.1 Vorbereitende Prüfungen
13 4.2.2 Prüfungen zum Deutschen Schwimmpass
14 4.3 Prüfungsberechtigung
15 5. Rettungsschwimmprüfungen
15 5.1 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen – Bronze
16 5.2 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen – Silber
17 5.3 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen – Gold
19 5.4 Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen
22 III. Lehrerfortbildung
22 Impressum
4 Die Schwimmausbildung in Deutschland ist geprägt durch die enge Zusammenarbeit der
schwimmausbildenden Verbänden sowie der allgemein- und weiterbildenden Schulen. Ausweis
dieser Kooperation war seit 1977/78 die Vereinbarung zur Deutschen Prüfungsordnung
Schwimmen - Retten - Tauchen zwischen den Kultusminstern der Länder und den im BFS
zusammengeschlossenen Vertretern der Verbände. In ihr wurden die Prüfungsbedingungen
und -berechtigungen über das gesamte System der Schwimmausbildung verbindlich geregelt
und die bis heute gültigen Abzeichen festgelegt. Nach über 40 Jahren war es jedoch an der
Zeit das System kritisch zu hinterfragen und an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Ziel
des 2013/14 initiierten Prozesses war es, die Definition des „Sicher Schwimmen Könnens“
zu präzisieren und in den Prüfungsbedingungen abzubilden. Gleichzeitig sollten die auf
Seiten der Schulen neu entstandenen Anforderungen an den schulischen Schwimmunterricht
eingearbeitet werden, um ein Auseinanderfallen von schulischer und außerschulischer
Schwimmausbildung zu verhinden.
Mit den 2017 gemeinsam von BFS und KMK verabschiedeten Handlungsempfehlungen für
den Schwimmunterricht an Schulen war dieser gemeinschaftliche Rahmen gefunden, der
dann in konkrete Anforderungen für die Schwimmprüfung übertragen und in die nunmehr
vorliegende Neuauflage der Prüfungsordnung Schwimmen eingearbeitet wurde. Diese definiert
nun erstmals ausdrücklich einen Standard des „Sicher Schwimmen Könnens“, der im
Schwimmabzeichen Bronze abgebildet ist. Damit wurde es in letzter Konsequenz möglich
und notwendig, die Trennung von Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen in den Prüfungsbedingungen
aufzulösen und den Schwimmpass sowie die Abzeichen zu vereinheitlichen.
Abschließend konnte die bisherige Vereinbarung zwischen der KMK und dem BFS zur Gültigkeit
der Prüfungsordnung in die nebenstehend abgedruckte „Gemeinsame Erkläung der
Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) und des Bundesverbands zur Förderung der
Schwimmausbildung (BFS) ..“ überführt und so die gegenseitige Anerkennung der Prüfungsleistungen
sowie die Prüfungs- und Abnahmeberechtigung der Lehrer für die beliebten
Schwimmabzeichen gewahrt werden.
Ich bin zuversichtlich, dass auf Basis dieses neu abgestimmten Systems auch künftig in
enger Kooperation und gegenseitiger Ergänzung von Verbänden und Schule erfolgreich
Schwimmen gelehrt und gelernt werden kann.
Helmut Stöhr
Vorsitzender des BFS
Vorwort
zur Neuauflage der Prüfungsordnung Schwimmen von Helmut Stöhr, Vorsitzender des
Bundesverbandes zur Förderung der Schwimmausbildung.
Dezember 2019.
5 Gemeinsame Erklärung
der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) und des Bundesverbands zur Förderung
der Schwimmausbildung (BFS) zum Ziel des Sicher Schwimmen Könnens in der schulischen
und außerschulischen Schwimmausbildung
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
und der Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung stimmen darin überein,
dass Sicher Schwimmen Können ein wichtiges Kulturgut darstellt und für alle Schülerinnen
und Schüler als motorische Basiskompetenz zu verstehen ist. Aus diesem Grund setzen sich
die im Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung zusammengeschlossenen
Verbände und die Kultusministerkonferenz der Länder für eine diesem Anspruch gerecht
werdende Schwimmausbildung in Deutschland ein.
Die KMK und der BFS erklären:
1) Die 2017 beschlossenen „Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Vereinigung für Sportwissenschaft
und des Bundesverbandes zur Förderung der Schwimmausbildung für
den Schwimmunterricht in der Schule“ setzen Standards für die Schwimmausbildung in
Deutschland. Sie betonen dabei den Wert und die Notwendigkeit des Sicher Schwimmen
Könnens und schaffen mit den ausgewiesenen Niveaustufen die Voraussetzungen für
einen Schwimmpass an Schulen.
2) Die vom Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung in der Deutschen
Prüfungsordnung Schwimmen (DPO) entwickelten Schwimmabzeichen sind das gesellschaftlich
akzeptierte außerschulische Instrument den Stand des Sicher Schwimmen
Könnens zu beschreiben.
3) Als Nachweis für das Sicher Schwimmen Können anerkennen beide Organisationen die
Bewältigung der vierten Niveaustufe „Sicheres Schwimmen“ ebenso wie den Erwerb des
Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze.
4) Sportlehrkräfte und Lehrkräfte, die im Auftrag allgemeinbildender und berufsbildender
Schulen Schwimmunterricht erteilen und Lehrkräfte, die mit der Erteilung von Schwimmunterricht
nach den entsprechenden Richtlinien der Länder beauftragt sind, sind zur Abnahme
der Schwimmprüfungen berechtigt.
5) Die im BFS zusammengeschlossenen Verbände und die KMK erklären ferner den gemeinsamen
Willen, für den Erhalt einer geeigneten Bäderinfrastruktur und den Einsatz
eines fachlich qualifizierten Personals einzutreten.
6) Den Erziehungsberechtigten obliegt eine sehr hohe Mitverantwortung für das Erlernen
des Sicheren Schwimmen Könnens ihrer Kinder. Die Kommission Sport der KMK und
der BFS betonen, dass die aktive Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist,
damit Kinder bereits vor Beginn der Schwimmausbildung in der Schule über Vorerfahrungen
verfügen und im Anschluss an die schulische Schwimmausbildung ihre Schwimmfähigkeiten
weiter vertiefen.
6
7 I. Allgemeines
Die Prüfungsordnung setzt konkrete Standards für die Schwimmausbildung in Verbänden
und an Schulen. Die 2017 beschlossenen „Empfehlungen der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, der
Deutschen Vereinigung für Sportwissenschaft und des Bundesverbandes zur Förderung
der Schwimmausbildung für den Schwimmunterricht in der Schule“ heben die
Bedeutung des Schwimmens für den Schulsport hervor. Schwerpunkt der Prüfungsordnung
ist das sichere Schwimmen mit seinem Wert für die Grundbildung eines
jeden Menschen und seiner Notwendigkeit für die Schwimmfähigkeit in Deutschland.
Schwimmabzeichen sind das gesellschaftlich akzeptierte Instrument, einen Stand
des Schwimmen-Könnens zu beschreiben. Die nachfolgend formulierte Prüfungsordnung
legt in Abstimmung mit der Kommission Sport der KMK Regularien und
Prüfkriterien fest, die für den Erwerb von Schwimmabzeichen zugrunde zu legen
sind.
Ziel der Prüfung im Schwimmen ist das Erreichen des sicheren Schwimmens. Sicher
Schwimmen im Tiefwasser im Sinne dieser Prüfungsordnung wird durch ein
hohes Niveau des Könnens und darüber hinaus durch beliebige Sprünge ins und
selbständiges Verlassen des Wassers bestimmt. Weiterhin können beliebige Änderungen
des Richtungssinnes, der Fortbewegung im tiefen Wasser sowie eine
vielseitige Anwendung der erlernten Schwimmart, einschließlich des Wechsels
der Schwimmlage, erfolgen. Die Erfüllung der Prüfbedingungen des Deutschen
Schwimmabzeichens in Bronze gilt als ein Nachweis des sicheren Schwimmens. Ein
wiederholter Nachweis ist nicht erforderlich.
Die Abnahmeberechtigung für Schwimmprüfungen richtet sich nach den unter
4.2 aufgeführten „Ausführungsbestimmungen für vorbereitende Prüfungen und
Schwimmprüfungen“. Die Abnahmeberechtigung für Rettungsschwimmprüfungen
richtet sich nach den unter 5.4 aufgeführten „Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen“.
Die Abnahmeberechtigung für Rettungsschwimmprüfungen können Lehrkräfte
ohne Mitgliedschaft in der DLRG, dem DRK und ASB erhalten, wenn sie einen Son8
derlehrgang im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme, die von den Kultusbehörden
veranstaltet werden kann, erfolgreich besucht haben. Bei der Durchführung dieser
Lehrgänge arbeiten Kultusbehörden und DLRG, DRK bzw. ASB zusammen.
Die inhaltliche Gestaltung dieser Lehrgänge und die Gültigkeit dieser Abnahmeberechtigungen
richten sich nach den Vorgaben der Rettungsschwimmorganisationen.
Lehrgänge für Schüler zur Vorbereitung auf Rettungsschwimmprüfungen dürfen in
Erweiterung der Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen (Ziff.
II. Punkt 5.4 dieser Prüfungsordnung) von Lehrern, die zur Abnahme von Rettungsschwimmprüfungen
nach dieser Prüfungsordnung berechtigt sind, in Abstimmung
mit der örtlichen Rettungsschwimmorganisation (DLRG, DRK, ASB) in Schulen
durchgeführt werden. Alle Prüfungen sind ohne Hilfsmittel (z. B: ohne Auftriebshilfen,
ohne Schwimmbrille, ohne Kälteschutzanzug usw.) abzulegen.
Die Urkunden zur Bestätigung abgelegter Schwimmprüfungen sind standardisiert.
Neben diesen einheitlichen Urkunden ist ebenfalls der Erwerb standardisierter Abzeichen
möglich. Die Vorlage des Deutschen Schwimmabzeichens in der Leistungsstufe
Gold oder des Deutschen Rettungsschwimmpasses in jeder Leistungsstufe
gilt im Jahr der Ausstellung oder Wiederholung als Nachweis für eine erfolgreiche
Prüfung des Deutschen Sportabzeichens in der Disziplingruppe Ausdauer.
9 II. Gegenstand der Deutschen Prüfungsordnung
1. Allgemeine Ausführungsbestimmungen
Diese Bestimmungen sind sinngemäß für alle Prüfungen verbindlich. Die Prüfungsbestimmungen
sind für männliche und weibliche Personen gleich. Prüfungsleistungen
müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden. Die Leistung ist erst dann
als erfüllt zu werten, wenn der Prüfling nach der geforderten Leistung das Wasser
ohne fremde Hilfe verlassen hat. Wassertemperaturen unter 18° Celsius sind für
die Prüfungsabnahme nicht geeignet. Bei Partnerübungen in der Prüfung sollen die
beiden Partner etwa gleiches Gewicht und gleiche Größe haben.
Sofern nicht anders vorgeschrieben und Sicherheitsgründe nicht dagegensprechen,
soll das Streckentauchen mit einem Kopfsprung begonnen werden. Die Leistung
beim Streckentauchen beginnt an der Absprung- oder Abstoßstelle. Während des
Streckentauchens sollte der Tauchende möglichst nahe über dem Grund schwimmen;
sein Körper muss sich jederzeit vollständig unter der Wasseroberfläche befinden.
Die vorgeschriebene Strecke muss in gerader Richtung durchtaucht werden.
Bei undurchsichtigen Gewässern ist eine Abweichung von höchstens 2 m nach
rechts oder links gestattet. Beim Tieftauchen muss der ertauchte Gegenstand über
die Wasseroberfläche gehoben werden; dabei darf der Schwimmer nicht mit dem
Kopf unter Wasser sein. Zwischen den einzelnen Tauchgängen darf sich der Prüfling
nicht am Beckenrand o.ä. festhalten.
Falls für Sprungprüfungen keine genügend hohe Absprungmöglichkeit vorhanden
oder die Wassertiefe geringer als 3,50 m ist, bestimmt der Prüfer in Verbindung
mit seiner Gliederung bzw. beauftragten Institution eine Ersatzleistung (mehrere
verschiedenartige Sprünge aus geringer Höhe: Paketsprung, Startsprung, Abrenner)
und trägt sie in das Schwimmzeugnis ein. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur zu
erteilen, wenn entsprechende gut ausgerüstete Bäder nicht aufgesucht werden
können.
Für das Tieftauchen sind bei den Schwimmprüfungen kleine Gegenstände (z.B.
Tauchringe oder Teller aus Gummi) bzw. bei den Rettungsschwimmprüfungen der
5kg-Tauchring oder ein gleichartiger Gegenstand zu verwenden.
10
Die Leistungen sind vom Prüfer einzeln zu dokumentieren. Die Dokumentation
muss neben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle die Namen und,
soweit vorhanden, die Prüfungsberechtigungs-Nummern der Prüfenden tragen, die
für die Durchführung verantwortlich gewesen sind. Ersatzurkunden und -abzeichen
werden nur bei glaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegen Erstattung
der Kosten abgegeben. Anträge sind formlos an die Stelle zu richten, welche
die Urschrift ausgestellt hat.
Die Prüfung der Baderegeln hat altersgemäß zu erfolgen.
2. Sicherheitsmaßnahmen
Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen
sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragen die Prüfer. Vor der Zulassung zu einem
Lehrgang/der Aufnahme des Schwimmunterrichts kann eine ärztliche Untersuchung
gefordert werden; sie wird jedem Lehrgangsteilnehmer empfohlen.
Zu den Sicherheitsmaßnahmen beim Tauchen gehört das Erlernen und Anwenden
des Druckausgleichs unter Wasser. Die Maßnahmen zum Druckausgleich im Mittelohr
müssen adressatengerecht vor den Tauchübungen vermittelt werden. Vor allen
Tauchübungen sind maximal vier tiefe Atemzüge zulässig. Fortgesetzte Hyperventilation
ist nicht erlaubt. Bei allen Tauchübungen muss der Tauchende dauernd unter
Kontrolle stehen, insbesondere während der Auftauchphase und bis zu 30 s nach
dem Auftauchen an der Wasseroberfläche. In undurchsichtigen oder natürlichen
Gewässern sind besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Neben den allgemeinen und überall gültigen Baderegeln ist auf die örtlich besonderen
Gegebenheiten hinzuweisen, z. B. Gezeiten (Tiden), Strömung u. ä. Entsprechendes
gilt für den Unterricht mit Blick auf Bade-, Boots- und Eisunfälle. Sind in den
Prüfungsleistungen Sprünge kopfwärts vorgeschrieben und ist keine ausreichende
Wassertiefe vorhanden, beginnt die Prüfungsleistung mit Abstoß vom Beckenrand.
3. Vorbereitende Prüfungen auf das Schwimmen
3.1 Anfängerzeugnis (Seepferdchen)
Leistungen
- Kenntnis von Baderegeln.
- Sprung vom Beckenrand mit anschließendem 25 m Schwimmen in einer
Schwimmart in Bauch- oder Rückenlage (Grobform, während des Schwimmens
in Bauchlage erkennbar ins Wasser ausatmen).
- Heraufholen eines Gegenstandes mit den Händen aus schultertiefem Wasser
(Schultertiefe bezogen auf den Prüfling).
4. Schwimmprüfungen
4.1 Deutscher Schwimmpass
4.1.1 Deutsches Schwimmabzeichen – Bronze
Leistungen
- Kenntnis von Baderegeln.
- Sprung kopfwärts vom Beckenrand und 15 Minuten Schwimmen. In dieser Zeit
sind mindestens 200 m zurückzulegen, davon 150 m in Bauch- oder Rückenlage
in einer erkennbaren Schwimmart und 50 m in der anderen Körperlage
(Wechsel der Körperlage während des Schwimmens auf der Schwimmbahn
ohne Festhalten).
- Einmal ca. 2 m Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen eines
kleinen Gegenstandes (z.B. kleiner Tauchring).
- Ein Paketsprung vom Startblock oder 1-m-Brett.
4.1.2 Deutsches Schwimmabzeichen – Silber -
Leistungen
- Kenntnis von Badregeln und Verhalten zur Selbstrettung (z. B. Verhalten bei
Erschöpfung, Lösen von Krämpfen).
- Sprung kopfwärts vom Beckenrand und 20 Minuten Schwimmen. In dieser Zeit
sind mindestens 400 m zurückzulegen, davon 300 m in Bauch- oder Rückenlage,
in einer erkennbaren Schwimmart und 100 m in der anderen Körperlage
(Wechsel der Körperlage während des Schwimmens auf der Schwimmbahn
ohne Festhalten).
- Zweimal ca. 2 m Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen je
eines kleinen Gegenstandes (z.B. kleinen Tauchringen).
- 10 m Streckentauchen mit Abstoßen vom Beckenrand im Wasser.
- Ein Sprung aus 3 m Höhe oder 2 verschiedene Sprünge aus 1 m Höhe.
4.1.3 Deutsches Schwimmabzeichen – Gold -
Leistungen
- Kenntnis der:
o Baderegeln.
o Hilfe bei Bade- Boots und Eisunfällen (Selbstrettung und einfache
Fremdrettung).
- Sprung kopfwärts vom Beckenrand und 30 Min. Schwimmen. In dieser Zeit
sind mindestens 800 m zurückzulegen, davon 650 m in Bauch- oder Rückenlage
in einer erkennbaren Schwimmart und 150 m in der anderen Körperlage
(Wechsel der Körperlage während des Schwimmens auf der Schwimmbahn
ohne Festhalten).
- Startsprung und 25 m Kraulschwimmen.
- Startsprung und 50 m Brustschwimmen in höchstens 1:15 Minuten.
- 50 m Rückenschwimmen mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit oder Rückenkraulschwimmen.
- 10 m Streckentauchen aus der Schwimmlage (ohne Abstoßen vom Beckenrand).
- Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen von drei kleinen
Gegenständen (z.B. kleinen Tauchringen) aus einer Wassertiefe von etwa zwei
Metern innerhalb von 3 Minuten mit höchstens 3 Tauchversuchen.
- ein Sprung aus 3 m Höhe oder 2 verschiedene Sprünge aus 1 m Höhe.
- 50 m Transportschwimmen: Schieben oder Ziehen.
4.2 Ausführungsbestimmungen für vorbereitende Prüfungen und Schwimmprüfungen
4.2.1 Vorbereitende Prüfungen
Die vorbereitenden Prüfungen erfüllen eine wichtige Funktion der Motivation
zum Erreichen des sicheren Schwimmens, erfüllen jedoch nicht die Anforderungen
an das sichere Schwimmen (vgl. Punkt I, Punkt 4.1.1) Weil jede Schwimmart
als Anfängerschwimmart geeignet ist, erfolgt keine Festlegung auf eine bestimmte
Anfangsschwimmart.
4.2.2 Prüfungen zum Deutschen Schwimmpass
Die Schwimmprüfungen beschreiben ein erreichtes Niveau einer allgemeinen
Grundausbildung im Schwimmen und der Kompetenz zur Selbstrettung. Es wird
nicht zwischen Prüfungen für Kinder und Jugendlichen sowie Erwachsenen
differenziert.
Der Deutsche Schwimmpass umfasst folgende drei Leistungsstufen:
- Deutsches Schwimmabzeichen - Bronze -
- Deutsches Schwimmabzeichen - Silber -
- Deutsches Schwimmabzeichen - Gold -
Für jede Stufe der Schwimmprüfungen gibt es Abzeichen. Nur die beurkundete
Prüfung berechtigt zum Tragen der entsprechenden Abzeichen.
Es wird empfohlen, die Prüfungen für den Deutschen Schwimmpass in der vorgenannten
Reihenfolge (Bronze, Silber, Gold) einzeln abzulegen. Die Prüfungen
für jedes einzelne Schwimmzeugnis müssen (nach Abschluss der entsprechenden
Ausbildung) in einem Zeitraum von 2 Monaten abgelegt werden, gerechnet
vom Tag der ersten erfüllten Bedingung an. Schwimmprüfungen dürfen nur dort
abgenommen werden, wo die Wassertiefe die Körpergröße des Prüflings überschreitet.
Der Sprung vom Beckenrand muss ins tiefe Wasser erfolgen. Deutliches Abspringen
und vollständiges Eintauchen ist notwendig. Bei der Prüfung zum
Deutschen Schwimmabzeichen in der Stufe – Bronze – wird der Startsprung
mit Ausgleiten durchgeführt. Beim Deutschen Schwimmabzeichen - Gold - muss
das Kraulschwimmen mit regelmäßiger Atmung durchgeführt werden. Die er14
zielten und gemessenen Einzelleistungen können in die Urkunde eingetragen
werden. Für das Tieftauchen werden am besten kleine Tauchringe oder Teller
aus Gummi verwendet. Der Schwimmer muss voll aufgetaucht sein und seinen
Gegenstand aus dem Wasser halten bzw. an Land werfen. Für die Mehrfach-
Tauchübungen sollen 6 Teller oder Ringe auf einer Grundfläche von ca. 5 x 5 m
in etwa 2 m Wassertiefe verteilt werden. In natürlichen Gewässern kann Tieftauchen
und Heraufholen von Kies o. ä. verlangt werden.
Menschen mit Behinderung werden in die Schwimmausbildung einbezogen,
soweit dies ihre Beeinträchtigung erlaubt. Erbrachte Einzelleistungen der
Schwimmabzeichen können bescheinigt werden. Der Prüfungsberechtigte befindet
darüber, ob bei Erfüllung der Grundsätze des sicheren Schwimmens (siehe
Punkt I) ein Deutsches Schwimmabzeichen (jeweils in den Stufen Bronze,
Silber, Gold) zuerkannt wird.
4.3 Prüfungsberechtigung
Berechtigt zur Prüfung für alle Schwimmprüfungen sind:
- Ausbilder Schwimmen der DLRG (AS), des DRK und ASB (ASR) sowie auch
Lehrscheininhaber DLRG im Auftrag und im Bereich ihrer Gliederung.
- Lizenzierte Trainer des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV), des Verbandes
Deutscher Sporttaucher (VDST) sowie lizenzierte Übungsleiter und Trainer des
Deutschen Turnverbandes (DTB) im Auftrag und im Bereich ihrer Vereine.
- Sportlehrkräfte und Lehrkräfte, die im Auftrag allgemeinbildender und berufsbildender
Schulen sowie Förderschulen Schwimmunterricht erteilen und Lehrkräfte,
die mit der Erteilung von Schwimmunterricht nach den entsprechenden
Richtlinien der Länder beauftragt sind.
- Lehrkräfte, die den Schwimmunterricht an Hochschulen in deren Auftrag erteilen.
- Staatlich geprüfte Schwimmmeister, geprüfte Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen,
Fachangestellte und Meister für Bäderbetriebe öffentlicher
Bäder.
- Staatlich geprüfte Schwimmlehrer.
- Fachsportleiter Schwimmen der uniformierten Verbände.rmativ für die KMK
5. Rettungsschwimmprüfungen
5.1 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB
– Bronze –
Leistungen
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Die theoretische Prüfung umfasst den Nachweis folgender Kenntnisse:
- Gefahren am und im Wasser.
- Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen (Selbst- und Fremdrettung).
- Vermeidung von Umklammerungen.
- Atmung und Blutkreislauf.
- Hilfe bei Verletzungen und Ertrinkungsunfällen, Hitze- und Kälteschäden.
- Aufgaben der ausbildenden Wasserrettungsorganisationen.
Die praktische Prüfung umfasst folgende Elemente:
- 200 m Schwimmen in höchstens 10 Minuten, davon 100 m in Bauchlage und
100 m in Rückenlage mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit.
- 100 m Schwimmen in Kleidung in höchstens 4 Minuten, anschließend im Wasser
entkleiden.
- 3 verschiedenen Sprünge aus etwa 1 m Höhe (z. B. Abrenner, Kopfsprung,
Paketsprung, Startsprung, Fußsprung).
- 15 m Streckentauchen.
- Zweimal Tieftauchen von der Wasseroberfläche, einmal kopf- und einmal fußwärts,
innerhalb 3 Minuten mit zweimaligem Heraufholen eines 5 kg- Tauchringes
oder gleichartigen Gegenstandes (Wassertiefe zwischen 2 und 3 m).
- 50 m Transportschwimmen: Schieben oder Ziehen.
- Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus:
o Halsumklammerung von hinten.
o Halswürgegriff von hinten.
- 50 m Schleppen mit je einer Hälfte der Strecke Kopf- oder Achselgriff und dem
Standard-Fesselschleppgriff.
- Kombinierte Übung, die ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge zu erfüllen
ist:
o 20 m Anschwimmen in Bauchlage, hierbei etwa auf halber Strecke Abtauchen
auf 2-3 m Wassertiefe und Heraufholen eines 5 kg-Tauchringes
oder eines gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen
lassen und das Anschwimmen fortsetzen.
o 20 m Schleppen eines Partners.
- Demonstration des Anlandbringens.
- 3 Minuten Vorführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW).
5.2 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB
– Silber –
Leistungen:
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Die theoretische Prüfung umfasst den Nachweis folgender Kenntnisse:
- Gefahren am und im Wasser.
- Rettungsgeräte.
- Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen (Selbst- und Fremdrettung).
- Vermeidung von Umklammerungen.
- Atmung und Blutkreislauf.
- Erste Hilfe.
- Rechte und Pflichten bei Hilfeleistungen.
- Aufgaben und Tätigkeiten der ausbildenden Wasserrettungsorganisation.
Die praktische Prüfung umfasst folgende Elemente:
- 400 m Schwimmen in höchstens 15 Minuten, davon 50 m Kraulschwimmen,
150 m Brustschwimmen und 200 m Schwimmen in Rückenlage mit Grätschschwung
ohne Armtätigkeit.
- 300 m Schwimmen in Kleidung in höchstens 12 Minuten, anschließend im
Wasser entkleiden.
- Sprung aus 3 m Höhe.
- 25 m Streckentauchen.
- Dreimal Tieftauchen von der Wasseroberfläche, zweimal kopf- und einmal fußwärts
innerhalb 3 Minuten, mit dreimaligem Herausholen eines 5 kg- Tauchringes
oder gleichartigen Gegenstandes (Wassertiefe zwischen 3 und 5 m).
- 50 m Transportschwimmen: Schieben oder Ziehen in höchstens 1:30 Minuten.
- Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus:
o Halsumklammerung von hinten.
o Halswürgegriff von hinten.
- 50 m Schleppen in höchstens 4 Minuten, beide Partner in Kleidung, je eine
Hälfte der Strecke mit Kopf- oder Achsel- und einem Fesselschleppgriff (Standard
Fesselschleppgriff oder Seemannsgriff).
- Handhabung und praktischer Einsatz eines Rettungsgeräts (z.B. Gurtretter,
Wurfleine oder Rettungsring).
- Kombinierte Übung, die ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge zu erfüllen
ist:
o Sprung ins Wasser (Kopf- oder Startsprung).
o 20m Anschwimmen in der Bauchlage.
o Abtauchen auf 3-5 m Tiefe, Heraufholen eines 5 kg-Tauchringes oder eines
gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen.
o Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff.
o 25 m Schleppen.
o Sichern des Geretteten.
o Anlandbringen des Geretteten.
o 3 Minuten Vorführen der Herz-Lungen- Wiederbelebung (HLW).
5.3 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB
– Gold –
Leistungen:
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Die theoretische Prüfung umfasst den Nachweis folgender Kenntnisse
- Gefahren am und im Wasser.
- Rettungsgeräte.
- Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen (Selbst- und Fremdrettung).
- Vermeidung von Umklammerungen.
- Atmung und Blutkreislauf.
- Erste Hilfe.
- Rechte und Pflichten bei Hilfeleistungen.
- Die Wasserrettungsorganisationen: Organisation, Aufgaben unter besonderer
Berücksichtigung des Wasserrettungsdienstes.
Die praktische Prüfung umfasst folgende Elemente:
- 300 m Flossenschwimmen in höchstens 6 Minuten, davon 250 m in Bauchoder
Seitenlage und 50 m Schleppen, Partner in Kleidung (Kopf- oder Achselschleppgriff).
- 300 m Schwimmen in Kleidung in höchstens 9 Minuten, anschließend im
Wasser entkleiden.
- 100 m Schwimmen in höchstens 1:40 Minuten.
- 30 m Streckentauchen, dabei von 10 kleinen Ringen oder Tellern, die auf einer
Strecke von 20 m in einer höchstens 2 m breiten Gasse verteilt sind, mindestens
8 Stück aufsammeln.
- Dreimal Tieftauchen in Kleidung innerhalb von 3 Minuten; das erste Mal mit
einem Kopfsprung, anschließend je einmal kopf- und fußwärts von der Wasseroberfläche
mit gleichzeitigem Heraufholen von jeweils zwei 5 kg-Tauchringen
oder gleichartigen Gegenständen, die etwa 3 m voneinander entfernt liegen
(Wassertiefe zwischen 3 und 5 m).
- 50 m Transportschwimmen, beide Partner in Kleidung: Schieben oder Ziehen
in höchstens 1:30 Mi nuten.
- Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus:
o Halsumklammerung von hinten.
o Halswürgegriff von hinten.
- Kombinierte Übung (beide Partner in Kleidung), die ohne Pause in der angegebenen
Reihenfolge zu erfüllen ist:
o Sprung ins Wasser (Kopf- oder Startsprung).
o 25 m Schwimmen in höchstens 30 Sekunden.
o Abtauchen auf 3-5 m Tiefe, Heraufholen eines 5kg-Tauchringes oder eines
gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen.
o Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff.
o 25 m Schleppen in höchstens 60 Sekunden mit einem Fesselschleppgriff.
o Sichern des Geretteten.
o Anlandbringen des Geretteten.
o 3 Minuten Vorführen der Herz-Lungen- Wiederbelebung (HLW).
- Handhabung folgender Rettungsgeräte
o Retten mit Rettungsball und Leine oder anderen zum Werfen geeigneten
Rettungsgeräte:
Weitwerfen in einem Zielsektor mit 3 m Öffnung in 12 m Entfernung: 6 Würfe
innerhalb von 5 Minuten, davon 4 Treffer
o Retten mit einem sonstigen Rettungsgerät
- Handhabung gebräuchlicher Hilfsmittel zur Wiederbelebung
5.4 Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen
DLRG/DRK/ASB-Lehrgänge zur Vorbereitung auf DLRG/DRK/ASB-Prüfungen
dürfen unbeschadet Ziffer I. 1-3 nur von Ausbildern geleitet werden, die von der
zuständigen DLRG/DRK/ASB-Gliederung dazu beauftragt und Mitglieder der
DLRG/des DRK/des ASB sind. Die Abnahme der Prüfungen und deren Beurkundungen
dürfen nur von dazu beauftragten Ausbildern Rettungsschwimmen der
DLRG (A RS) sowie Lehrscheininhabern der DLRG / ASB und Lehrscheininhaber
Rettungsschwimmen des DRK vorgenommen werden. Die Wassertiefe für die
Schwimmelemente der Rettungsschwimmabzeichen sollte mindestens 1,35m
betragen.
Die Rettungsschwimmabzeichen können frühestens erworben werden (Ausbildung
und Prüfung):
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB
- Bronze - mit Vollendung des 12. Lebensjahres
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB
- Silber - mit Vollendung des 14. Lebensjahres
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB
- Gold – mit Vollendung des 16. Lebensjahres
Die Prüfungen zu den Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des
DRK/des ASB – Silber – und – Gold – müssen in dieser Reihenfolge abgelegt
werden.
Eine Prüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Bewerber an einem Lehrgang
für die nächst höhere Stufe teilnehmen darf. Vor Beginn des Lehrgangs zum
Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Gold –
muss eine Bescheinigung über die Sporttauglichkeit vorgelegt werden, die nicht
älter als ein Jahr sein darf. Die Prüfungen zu den Deutschen Rettungsschwimmabzeichen
der DLRG/des DRK/des ASB – Silber – bzw. – Gold – können jährlich
einmal wiederholt und beurkundet werden. Für jede fünfte Wiederholung wird
das Abzeichen mit der entsprechenden Zahl verliehen. Einzelleistungen können
in die Urkunde eingetragen werden.
Die praktischen Fertigkeiten sind während des vorbereitenden Lehrgangs gründlich
zu üben, damit sie bei der Prüfungsabnahme einwandfrei beherrscht werden.
Die notwendige Theorie ist auf der Grundlage der DLRG/DRK/ASB-Lehrmaterialien
(jeweils neueste Auflage) in verständlicher Form zu unterrichten.
Als Bekleidung sind Jacke und lange Hose (Köperanzug) zu verwenden. Verliert
ein Prüfling während des Entkleidens ein Kleidungsstück, so ist dieses durch
Tauchen wiederzuholen. Beim Entkleiden nach dem Kleiderschwimmen sind
Festhalten am Beckenrand oder andere Hilfen nicht gestattet. Beim Abtauchen
fußwärts muss die geforderte Tiefe mit den Füßen zuerst erreicht werden.
Bei Prüfungen der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) sind die jeweils gültigen
Ausbildungsrichtlinien zugrunde zu legen. Es sind als anatomische und physiologische
Grundlagen Kenntnisse über Aufbau und Funktion von Atmung und
Blutkreislauf zu verlangen. Wichtig ist die einwandfreie praktische Vorführung
der Methoden über eine Zeit von 3 Minuten. Die Verwendung von Übungsgeräten
wird empfohlen.
Die im DLRG/DRK/ASB-Lehrmaterial neueste Auflage, beschriebenen Befreiungs-
und Rettungsgriffe (Transport-, Schlepp-, Hebe- und Tragegriffe) sind
gründlich zu üben und in der Prüfung zu verlangen, andere Griffe sind nicht
gestattet. Die Griffe müssen sicher beherrscht und über die vorgeschriebene
Strecke einwandfrei vorgeführt werden. Beim Schleppen muss das Gesicht des
Verunglückten über Wasser sein, der Geschleppte darf nicht mithelfen. Die Befreiungsgriffe
sind bei der Prüfung vom Prüfer selbst oder einem Beauftragten,
nicht von den Prüflingen untereinander (etwa als Partnerübung), im Wasser abzunehmen.
Dabei ist auf die exakte und auch kraftvolle Durchführung der Befreiung
zu achten. Jede Befreiung aus einer Umklammerung, die mit Hilfe eines
Armhebels gelöst wird, endet in dem Standard-Fesselschleppgriff.
Der Ausbildung und Prüfung an Hilfsmitteln zur Wiederbelebung sind die in den
offiziellen Lehrunterlagen, neueste Auflage, beschriebenen Geräte zugrunde zu
legen. Bei den Prüfungen „Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen“, “Rettungsgeräte“
sowie „Aufgaben und Organisation der Wasserrettungsorganisationen“
ist das zu verlangen, was das DLRG/DRK/ASB- Lehrmaterial aussagt. Wenn es
die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind Erweiterungen dieser Stoffgebiete in
Theorie und Praxis zu behandeln (z. B. Gezeiten, Brandung, Strömung).
Erste Hilfe“ umfasst die durch die Hilfsorganisationen in der Bundesarbeitsgemeinschaft
gemeinsam festgelegten Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung. Diese
Ausbildung in Erster Hilfe kann ersetzt wer- den durch den Nachweis eines Erste
Hilfe-Kurses oder eines Erste Hilfe-Trainings, jeweils nicht älter als 2 Jahre.
Falls sich bestimmte Prüfungsteile nicht im heimischen Bezirk abnehmen lassen,
können diese auch an einem anderen geeigneten Ort in einem Nachbarbezirk
abgenommen werden.
Ein Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Rettungsschwimmprüfung sollte 16
Lerneinheiten Ausbildung in Theorie und Praxis (ohne Erste Hilfe Ausbildung)
beinhalten. Nachgewiesene Vorkenntnisse können bei der Ausbildung berücksichtigt
werden. Die anschließende Prüfung muss innerhalb von drei Monaten
abgeschlossen sein. Die Nummerierung der Rettungsschwimmurkunden wird
innerhalb der ausstellenden Verbände einheitlich vorgenommen. Die Registrierung
erfolgt nach Kalenderjahren.
Menschen mit Behinderung werden in die Rettungsschwimmausbildung einbezogen,
soweit dies ihre Beeinträchtigung erlaubt. Ein Rettungsschwimmabzeichen
wird nur ausgestellt, wenn alle geforderten Prüfungsleistungen erfüllt
sind. Erbrachte Einzelleistungen der Rettungsschwimmabzeichen können bescheinigt
werden.
III. Lehrerfortbildung
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben der einzelnen Länder zur Lehrerfortbildung
wird empfohlen, dass alle Schulschwimmen unterrichtenden Lehrkräfte
sich in der Präventions- und Rettungsfähigkeit einschließlich der neuesten HLW-Technik
(Herz- Lungen-Wiederbelebungs-Technik mindestens analog den Anforderungen
zum Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB/
- Bronze –) regelmäßig (z.B. alle 3 Jahre) fortbilden. Diese Fortbildungsempfehlung
geschieht in der Absicht, bei den Schwimmen unterrichtenden Lehrkräften die nötigen
theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Rettung und
Selbstrettung präsent zu halten.
Impressum:
Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung
Geschäftsstelle: c/o DLRG Service GmbH - Im Niedernfeld 2 - 31542 Bad
Nenndorf, Tel.: 05723.955-711
Internet: bfs-schwimmausbildung.de, Mail: gst@bfs-schwimmausbildung.de
V.i.S.d.P.: Helmut Stöhr, 1. Vorsitzender
Fotos: istockfoto.com
Bad Nenndorf, Dezember 2019
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