Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

0. Präambel

Unsere Vision einer zukunftsfähigen Welt für alle basiert auf den Werten Gerechtigkeit und Vertrauen. Als genossenschaftliche Bank fördern wir eine sozial-ökologische Wirtschaftsweise und möchten nur mit solchen Firmen und Personen einen geschäftlichen Austausch, die Ihre gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen und einen rücksichtsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie ein friedliches Miteinander anstreben. Das bedeutet für uns auch, dass niemand aufgrund seiner Persönlichkeit, Sexualität, Herkunft oder Religion ausgegrenzt oder benachteiligt wird.

Wir unterstützen kooperatives anstelle von egoistischem Wirtschaften, denn wir denken, dass nur auf diesem friedvollen Weg eine wirkliche Veränderung der Welt möglich ist.

1. Veranstalterin

GLS Gemeinschaftsbank eG, Christstraße 9, 44789 Bochum (nachfolgend: „Veranstalterin“)

Kontakt:

Tel. +49 234 5797 5237 und 5236, Fax +49 234 5797 5222

veranstaltungen@gls.de  www.gls.de

2. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für alle Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen der Veranstalterin und regeln alle Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den teilnehmenden Organisationen bzw. Standbetreibenden (nachfolgend wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff “Standbetreiber“ gewählt. Dieser schließt alle binären und nonbinären Geschlechter mit ein.)

Gegenstand dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen ist die Teilnahme an einer Veranstaltung durch den Standbetreiber, die Durchführung der Veranstaltung sowie die Erbringung etwaiger veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen durch die Veranstalterin.

Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten ausschließlich, solange sie nicht durch eine neuere Fassung ersetzt werden. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bestimmungen der Standbetreiber werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Veranstalterin diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung einer Standfläche erfolgen entweder über den von der Veranstalterin bereitgestellten Ausstellershop oder, sofern im Einzelfall vorgesehen, mittels eines Anmeldeformulars. Die dort abgegebenen Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, gibt der Standbetreiber mit dem Absenden der Anmeldung über den Ausstellershop bzw. mit der Übermittlung des unterschriebenen Anmeldeformulars ein Angebot zur Teilnahme an der Veranstaltung ab. Ein Vertrag über die Teilnahme kommt erst mit der Annahme dieses Angebotes durch die Veranstalterin zustande.

Die Angebote der Veranstalterin im Ausstellershop oder in sonstiger Form sind freibleibend und unverbindlich. Die Anmeldung des Standbetreibers gilt als verbindliches Vertragsangebot, das die Veranstalterin durch ausdrückliche Bestätigung (ausreichend per E-Mail) annehmen kann. Vom Standbetreiber in der Anmeldung formulierte Bedingungen und Vorbehalte werden nicht anerkannt. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Ebenso wenig stellen Platzierungswünsche, auch wenn diese nach Möglichkeit gern berücksichtigt werden, keine Bedingung für eine Teilnahme dar.

Der Eingang der Anmeldung wird dem Standbetreiber innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang bei der Veranstalterin schriftlich bestätigt. Nach der Eingangsbestätigung hat die Veranstalterin vier Wochen Zeit die Anmeldung zu prüfen. Bis zur Erteilung einer schriftlichen Zu- oder Absage ist der Standbetreiber an die Anmeldung gebunden (§145 BGB). Liegt dem Standbetreiber vier Wochen nach Erhalt der Eingangsbestätigung keine schriftliche Erklärung der Veranstalterin über eine Zulassung oder Absage vor, kann der Standbetreiber eine Erklärungsfrist von einer Woche setzen und nach deren Ablauf von der Anmeldung zurücktreten. In gesonderten Fällen kann der Veranstalterin die Bearbeitungsfrist verlängern. In diesem Fall wird der Standbetreiber innerhalb der ersten vier Wochen nach Anmeldeeingang informiert.

4. Angebot, Zulassung und Bestätigung

Über die Zulassung des Standbetreibers und des Ausstellungsgutes entscheidet die Veranstalterin nach freiem Ermessen. Die Angaben zu den angebotenen Produkten oder Dienstleistungen erfolgen entweder über den Ausstellershop oder, sofern im Einzelfall vorgesehen, mittels eines Anmelde- oder Angebotsformulars. Die dort gemachten Angaben, einschließlich der Beschreibung der Ausstellungsgüter oder Dienstleistungen, sind verbindlicher Bestandteil der Anmeldung und binden den Standbetreiber hinsichtlich seines Angebots. Die verbindliche Erklärung über die Eigenschaften der auszustellenden Produkte durch den Standbetreiber ist unverzichtbare Voraussetzung für eine Zulassung. Die Veranstalterin ist berechtigt, nicht schriftlich gemeldete und nicht zugelassene Waren, die in den Anlage- und Finanzierungsgrundsätzen der GLS Bank beschrieben werden, von der Veranstaltung auszuschließen. https://www.gls.de/media/PDF/Broschueren/GLS_Bank/GRB0-11037_Bro_Anlage-Finanzgrundsaetze_251021.pdf

Bei überwiegender Unzulässigkeit der ausgestellten Produkte eines Standbetreibers kann der gesamte Stand geschlossen werden. Die Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung bleibt davon unberührt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Zulassung oder Ablehnung der Anmeldung werden von der Veranstalterin schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

5. Standflächenzuteilung

Die Platzzuteilung wird von der Veranstalterin unter Berücksichtigung des Konzepts und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. Flächen vorgenommen und erfolgt bis 10 Tage vor der Veranstaltung. Nach Möglichkeit werden besondere Wünsche des Standbetreibers berücksichtigt. Die Veranstalterin ist berechtigt aus Gründen der Verfügbarkeit bzw. durch Begrenzung durch die gegebenen Örtlichkeiten, den zugeteilten Standplatz, die Standgröße, die Standmaße und den Standtyp zu verändern, wenn sie dies für erforderlich hält. Bei einer solchen Maßnahme informiert die Veranstalterin den Standbetreiber unverzüglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Erfolgt eine Änderung der gewählten Standform oder Standgröße zu Lasten des Standbetreibers wird dies finanziell ausgeglichen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ein Austausch des zugeteilten Standplatzes mit einem anderen Standbetreiber, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte, sind ohne Zustimmung der Veranstalterin nicht zulässig. Darüber hinaus behält sich die Veranstalterin vor, die Lage der Zugänge zu den Räumlichkeiten zu verlegen.

6. Kosten

Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung fallen für die Standbetreiber folgende Kosten an:

1. Standgebühr 2. Technische oder sonstige Dienstleistungen (z.B. Stromanschlüsse),

3. Ausstattung für Standgestaltung / Standbau (falls gebucht), 4. Umwelt- und Entsorgungspauschale (soweit diese erhoben wird) 5. Werbe- und Bearbeitungspauschale (soweit diese erhoben wird).

Die Höhe der einzelnen Positionen ist entweder dem Ausstellershop oder, sofern im Einzelfall vorgesehen, dem Anmeldeformular zu entnehmen.

Alle genannten Preise verstehen sich netto zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer.

7. Gemeinschaftsstände, Mitaussteller, Weitervermietung

Gemeinschaftsstände und Mitaussteller, sowie Weiter- und Untervermietungen sind nur zulässig bei vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch die Veranstalterin. Jeder Mit- bzw. Unteraussteller muss gemäß Punkt 3. eine vollständige Anmeldung ausfüllen. Bei erfolgter Zulassung von einem oder mehreren Mitausstellern ist der Hauptaussteller (Standbetreiber) verbindlicher Ansprechpartner für die gebuchte Standfläche und haftet gegenüber der Veranstalterin für alle durch ihn oder die Unteraussteller entstandenen Kosten und Schäden.

8. Ausstellerausweise

Am Veranstaltungstag ist der Einlass nur mit Ausstellerausweisen möglich. Die Ausstellerausweise sind während der Veranstaltung gut sichtbar zu trage. Die Anzahl der im Teilnahmeentgelt enthaltenen Ausstellerausweise sowie die Möglichkeit zur Bestellung weiterer Ausweise werden entweder im Ausstellershop oder, sofern im Einzelfall vorgesehen, im Anmeldeformular ausgewiesen. Zusätzliche Ausweise können bei der Veranstalterin über die dort genannten Wege bestellt werden. Die Ausgabe der Ausstellerausweise erfolgt am Veranstaltungsort. Die Ausstellerausweise gelten ausschließlich für den Standbetreiber und seine Beauftragten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig, bei Missbrauch wird der Ausstellerausweis ersatzlos eingezogen. Der Zugang zum Veranstaltungsort ist in der Auf- und Abbauphase nur mit Aussteller- bzw. Aufbauausweisen möglich. Aufbauausweise z. B. für zusätzliches Aufbaupersonal sind kostenfrei vorab bestellbar bzw. können auch vor Ort, bei Vorlage eines Berechtigungsnachweises, ausgestellt werden.

9. Zahlungsbedingungen

Die Veranstaltungsgebühren werden zu dem im Ausstellershop oder Anmeldeformular angekündigten Terminen per SEPA-Lastschriftverfahren oder dem im Einzelfall angegebenen Zahlweg zu begleichen. Erfolgt die Rechnungslegung auf Weisung des Standbetreibers an einen Dritten, so bleibt der Standbetreiber gleichwohl Schuldner. Bei einigen Veranstaltungen bietet die Veranstalterin einen Frühbucher-Preis an. Dieser reduzierte Preis ist nur gültig bei fristgerechter Anmeldung und fristgerechtem Zahlungseingang gemäß Rechnung. Bei Überschreiten des Zahlungstermins verfällt der Preisvorteil und der Normaltarif wird an den Standbetreiber nachberechnet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10. Fristlose Kündigung, Rücktritt der Veranstalterin

Der Veranstalterin steht ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zu, falls der Standbetreiber sich in Zahlungsverzug befindet und über das Vermögen des Standbetreibers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt wurde, die Eröffnung eines Vergleichs oder Konkursverfahrens beantragt wurde. Der Standbetreiber haftet für alle hierdurch entstandenen Schäden der Veranstalterin, insbesondere für einen eventuellen Mietausfall. Gerät der Standbetreiber mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist die Veranstalterin berechtigt, nach dem Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Standbetreiber entsprechend den Stornierungsbedingungen in Ziff. 12 belastet. Dem Standbetreiber steht das Recht zu, nachzuweisen, dass der Veranstalterin gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Die Erklärung des Rücktritts und der fristlosen Kündigung bedürfen der Schriftform.

11. Rücktritt des Standbetreibers

Neben den gesetzlichen Bestimmungen kann der Standbetreiber bei der Veranstalterin einen schriftlichen Antrag auf Rücktritt vom Vertrag stellen. Er gilt nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn die Veranstalterin schriftlich ihr Einverständnis erteilt. In diesem Fall wird der Standbetreiber entsprechend den Stornierungsbedingungen in Ziff. 12 belastet.

12. Stornierungsbedingungen

Der Standbetreiber verpflichtet sich bei einem Rücktritt bis zur schriftlichen Zulassung, zur Zahlung einer Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% der vereinbarten Standmiete, mindestens jedoch 150,00 EUR. Eine Stornierung nach erfolgter Zulassung liegt im Ermessen der Veranstalterin. Wird nach Erteilung der Zulassung ein Rücktritt nach Ziff. 11 zugestanden, sind bei Rücktritt bis 12 Wochen/6 Monate vor Veranstaltung 50%, bis 8 Wochen 75%, danach 100% des in der Anmeldung enthaltenen Gesamtbetrages zur Zahlung fällig. Ist der Veranstalterin ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der Stornierungspauschale den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Standbetreiber ersetzt zu verlangen. Dem Standbetreiber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Stornierungspauschale.

13. Bewachung, Ausstellungsversicherung und Haftung

Die Veranstalterin übernimmt während und zwischen den Veranstaltungstagen die Bewachung des Veranstaltungsgeländes. Der Standbetreiber hat jedoch für die Beaufsichtigung und Bewachung seines eigenen Standes, auch während der Aufbau- und Abbauzeiten, selbst Sorge zu tragen und Schäden z.B. auch durch geeigneten Versicherungsschutz vorzubeugen. Der Standbetreiber haftet für alle Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Das gilt auch für den Fall, wenn der Standbetreiber ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat. Im Außenbereich sind sämtliche Güter und Aufbauten auch über Nacht durch den Standbetreiber zu sichern. Eine gesonderte Nachtbewachung der Außenflächen bedarf der vorherigen schriftlichen Absprache mit der Veranstalterin und ist nicht gewährleistet. Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden aus Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden oder höherer Gewalt sowie für Diebstähle und sonstige Verluste des Ausstellungsgutes oder der Standeinrichtungen. Außerhalb der Veranstaltungszeiten müssen wertvolle leicht zu entfernende Gegenstände vom Standbetreiber unter Verschluss gehalten werden. Im Interesse der allgemeinen Ordnung müssen alle aufgrund der vorstehenden Risiken eingetretene Schäden vom Standbetreiber unverzüglich der Veranstalterin, bei Straftaten auch der Polizei angezeigt werden. Die Veranstalterin haftet jedoch für solche Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht haben, soweit es sich um daraus resultierende unmittelbare Schäden handelt.

14. Verkaufsregelung, Verkostungen, Verkauf von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr vor Ort (gastronomisches Angebot)

Der Direktverkauf und Verkauf über Auftragsbuch sind gestattet. Sämtliche Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren Preisen zu versehen. Die Verwendung von Plastiktüten aber auch von kunststoffähnlichen Transporttaschen aus Bioplastik, PLA, Maisstärke oder ähnlichem, ist untersagt. Die verwendeten Verpackungs- und Tragetaschenmaterialien müssen den allgemeinen Zulassungskriterien, die in unseren Anlage- und Finanzierungsgrundsätzen beschrieben werden entsprechen. https://www.gls.de/media/PDF/Broschueren/GLS_Bank/GRB0-11037_Bro_Anlage-Finanzgrundsaetze_251021.pdf

Die unentgeltliche Abgabe von Kostproben an Veranstaltungsbeteiligte und Besuchende, sowie der Verkauf von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr vor Ort (gastronomisches Angebot), sind nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Veranstalterin sowie bei gesundheitspolizeilicher Genehmigung zulässig. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sachen des Standbetreibers. Sämtliche Lebensmittel müssen mindestens nach EU-Öko Verordnung zertifiziert sein. Über Ausnahmen und Äquivalente entscheidet die Veranstalterin im Einzelfall nach begründeter Antragstellung seitens des Standbetreibers. Speisen und Getränke zum direkten Verzehr dürfen ausschließlich in Mehrweg-Geschirr dargereicht werden. In Ausnahmefällen ist auch der Einsatz von 100% biologisch abbaubarem bzw. kompostierbaren Materialien (EN-13432) möglich. Hierzu zählen zertifizierte Materialien aus Papier/Pappe, Palmblättern, Holz, usw. Kunststoffähnliche Materialen wie Bioplastik, PLA, Maisstärke sind, außer für Verkostungen, nicht zulässig. Standbetreiber, die diese kunststoffähnlichen Materialien für Verkostungen einsetzen sind verpflichtet, den Besuchenden über gut sichtbare Aushänge und andere geeignete Maßnahmen über den ökologischen Charakter und die gezielte Verwertung ihrer Einwegmaterialien zu informieren. Standbetreiber mit Verkostungs- oder gastronomischem Angebot verpflichten sich, für die Besucher gut sichtbar ausreichend Abfallbehälter auf der gebuchten Standfläche bzw. im Bereich der vom Veranstalter zugewiesenen Flächen, zur Verfügung zu stellen. Abfallbehälter dürfen weder in Gängen stehen noch andere Aussteller behindern oder belästigen. Der anfallende Abfall ist regelmäßig eigenverantwortlich und ordnungsgemäß durch den Standbetreiber zu entsorgen. Auf Anfrage ist eine kostenpflichtige Entsorgung über die Veranstalterin möglich. Personen, die alkoholische Getränke ausschenken, müssen nachweisen, dass sie im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind. Die mit der Zubereitung von Speisen beschäftigten Personen müssen gemäß Infektionsschutzgesetz im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sein.

Standbetreiber mit gastronomischen Angeboten werden, je nach den Kapazitäten und den örtlichen Gegebenheiten, bevorzugt in einer gastronomischen Sonderfläche platziert. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Um den Besuchenden eine bestuhlte Verzehrfläche anzubieten, kann die Veranstalterin Standbetreiber mit einem gastronomischen Angebot anteilmäßig an den hierfür anfallenden Kosten beteiligen. Diese zusätzliche Umlage kann bis zu 20 % der Netto-Standmiete betragen und wird mit der Rechnung der Standfläche zur Zahlung fällig. Einzelheiten hierzu werden entweder im Ausstellershop oder, sofern im Einzelfall vorgesehen, im Anmeldeformular ausgewiesen.

15. Werbung im Veranstaltungsgelände

Werbung aller Art ist nur innerhalb der gebuchten Standfläche (insbesondere also nicht in den Hallengängen oder dem sonstigen Veranstaltungsgelände) für das eigene Unternehmen des Standbetreibers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Darüber hinaus ist stets Rücksicht zu nehmen auf die benachbarten Standbetreiber, die nicht in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit behindert bzw. belästigt werden dürfen. Das gleiche gilt für die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Sondergenehmigungen für Werbemaßnahmen außerhalb der eigenen Standfläche sind auf Anfrage möglich. Sämtliche Werbemaßnahmen dürfen weder gegen die gesetzlichen Vorschriften noch gegen die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Alle Fremdwerbemaßnahmen sind von der Veranstalterin zu genehmigen. Die Veranstalterin ist berechtigt, nach Abmahnung nicht genehmigter und wie vorbezeichnet unzulässiger Werbung oder Aufbauten, diese auf Kosten des Standbetreibers zu entfernen. Sämtliche Werbemittel und Give-Aways müssen dem inhaltlichen Anspruch und den Zulassungskriterien der entsprechenden Veranstaltung entsprechen. Alle nichtgenehmigten Auslagen, werden dem Verursacher nachträglich mit mindestens 250,00 EUR berechnet.

16. Anlieferungen / Abholung

Ausstellungs- und Standmaterialien können nach Absprache bzw. laut der organisatorischen Richtlinien bereits vor Veranstaltungsbeginn zum Veranstaltungsort angeliefert werden. Die Abholung sämtlicher Ausstellungs- und Standmaterialien müssen bis spätestens 22.00 Uhr des letzten Veranstaltungstages erfolgt sein. Details hierzu enthalten die organisatorischen Richtlinien der jeweiligen Veranstaltung, die dem Standbetreiber vor der Veranstaltung zugestellt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit der Veranstalterin, einen gesonderten Zeitraum für die Abholung von Ausstellungs- und Standmaterialien zu vereinbaren. Diese Sonderabholungen sind nach der Veranstaltung, in eine von der Veranstalterin benannte Abholzone zu verbringen und mit Namen, Adresse und Telefonnummer des Versenders und der Adresse des Empfängers zu versehen. Ausstellungsgüter, Waren und Aufbauten, die ohne vorherige Absprache und Kennzeichnung in der Halle verbleiben, werden auf Kosten des Standbetreibers entsorgt oder eingelagert.

17. Auf- und Abbau

Die genauen Zeiten für den Auf- und Abbau, sind den organisatorischen Richtlinien der jeweiligen Veranstaltung zu entnehmen. Beim Auf- und Abbau ist von allen Beteiligten das strikte Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme zu beachten, insbesondere sind andere Standbetreiber nicht bei ihren Arbeiten zu behindern oder gar zu blockieren. Das Betreten fremder Standflächen außerhalb der Veranstaltungszeiten und ohne Erlaubnis des jeweiligen Standbetreibers ist nicht zulässig. Der Aufbau muss spätestens bis 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Der Stand sowie die Neben- und Gangflächen müssen bis dahin von eigenen Verpackungsmaterialien und Abfällen geräumt sein. Gegen das Belegen der Fußbodenflächen mit handelsüblichen Bodenbelägen bestehen keine Bedenken, wenn der Boden frei von Kleberesten und Befestigungsmaterial bleibt. Eventuelle Beschädigungen und Verunreinigungen, werden kostenpflichtig zu Lasten des Standbetreibers beseitigt. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und Waren, sowie der Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung, sind unzulässig. Wird dies nicht eingehalten, wird eine Konventionalstrafe von mindestens 500,00 EUR fällig, außer der Veranstalter gibt die Veranstaltung vor Ende frei. Der Standbetreiber hat die Ausstellungs- und Verkaufsfläche beim Abbau restlos zu räumen, die überlassene Fläche und Gegenstände unbeschädigt und mangelfrei zurückzugeben und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Beschädigungen sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Andernfalls ist die Veranstalterin berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Standbetreibers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

18. Standgestaltung

Bei der angemieteten Standfläche handelt es sich um reine Flächen, je nach gebuchter Variante mit Rück- und ggf. Seitenwänden. Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung bzw. zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß und optisch ansprechend ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Individuelle Stände und Bauten, die eine Bauhöhe von 2,50 m überschreiten, müssen mit einer Bauskizze bei der Veranstalterin beantragt und genehmigt werden. Als Abgrenzungen zum Nachbarstand sind eigene Wände oder Bauten möglich, wenn diese zum Nachbarstand hin vollflächig, sauber und neutral gestaltet sind. Standdisplays werden als Standbegrenzung akzeptiert, sofern sie vollflächig sind, d.h. eine lückenlose Abgrenzung zum Nachbarn darstellen. Einzelne Roll-Ups sind ausdrücklich als Rückwand bzw. Standbegrenzung ausgeschlossen. Das Bekleben und Benutzen von Nachbarwänden ist nicht erlaubt. Die Gestaltung der einzelnen Ausstellungsstände hat so zu erfolgen, dass Standflächen der benachbarten Standbetreiber durch Exponate, Werbeflächen oder Ähnlichem nicht eingeschränkt werden. Weiterhin darf es von Seiten des Standbetreibers zu keinerlei olfaktorischen oder akustischen Beeinflussungen oder Belästigungen anderer Veranstaltungsbeteiligten kommen. Für Schäden, die aus Missachtung dieser Regelungen entstehen haftet die verursachende Person bzw. Organisation.

Verankerungen im Hallenboden, in Wänden oder Decken sind unzulässig. Messewände, Fußböden, Hallenwände, Säulen und sonstige feste und mobile Einbauten dürfen in keiner Weise verändert (z.B. beklebt) werden. Es können nach Absprache mit der Veranstalterin Sondergenehmigungen für die temporäre Umgestaltung der Messewände erteilt werden. Die umgestalteten Flächen müssen bis zum Veranstaltungsende durch den Standbetreiber in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Geschieht dies nicht oder nur teilweise, werden dem Standbetreiber die Kosten zur Beseitigung der Umgestaltung in Rechnung gestellt. Schäden, die durch den Standbetreiber verursacht wurden, hat dieser zu ersetzen. Alle Schäden müssen unverzüglich nach Schadenseintritt der Veranstalterin gemeldet werden. Auf Verlangen der Veranstalterin ist ein Stand, dessen Aufbau nicht genehmigt ist, zu ändern oder zu entfernen. Sofern der Aufforderung zur Änderung nicht nachgekommen wird, hat die Veranstalterin das Recht, den Stand auf Kosten des Standbetreibers zu ändern, zu entfernen oder zu schließen. Alle Zahlungsverpflichtungen des Standbetreibers bleiben davon unberührt.

Die Standfläche ist nach der Veranstaltung sauber und frei von Abfällen zu hinterlassen. Abfälle sind weitestgehend zu vermeiden. Zur fachgerechten Entsorgung nicht vermeidbarer Abfälle stellt die Veranstalterin Müllcontainer für verschiedene Fraktionen zur Verfügung. Wird der Standplatz unsauber hinterlassen kann die Veranstalterin eine angemessene Vergütung für die Reinigung und Müllbeseitigung verlangen. Ist dem Standbetreiber bewusst, dass seine Teilnahme mit einem erhöhten Abfalllaufkommen verbunden ist, ist dieses bereits im Vorfeld anzukündigen. Für die Entsorgung von unangemeldetem Müll kann eine Gebühr in Höhe von EUR 135/m3 berechnet werden.

19. Vorbeugender Brandschutz

Sämtliche durch den Standbetreiber zugebrachten Teile des Messestandes sowie alle eingebrachten Teile der Standbauten dürfen nicht brennbar oder müssen schwer entflammbar sein (DIN 4102 - Baustoffklasse B1). Nachweise sind während der Veranstaltung mitzuführen und auf Nachfrage vorzuzeigen.

20. Informationspflicht

Bezugnehmend auf das Konzept der Messe soll für die Besuchenden die Herkunft der dargebotenen Güter transparent, erkenn- und nachvollziehbar sein. Die Standbetreiber verpflichten sich für sämtliche ausgestellte und angebotenen Waren und Dienstleistungen, Informationen über Herkunft und die verwendeten Materialien, sowie die Produktionsbedingungen bereitzuhalten. Des Weiteren müssen alle zum Verkauf angebotenen Produkte deutlich mit einem Verkaufspreis versehen, sowie Auskunft über das Vorhandensein, der in der Anmeldung angegebenen Nachhaltigkeitsmerkmale gekennzeichnet sein. Auch müssen Name und Adresse des Standbetreibers am Stand angebracht sein.

21. Technische Leistungen, Sicherheitsvorschriften

Die Veranstalterin sorgt für die allgemeine Beleuchtung und Beheizung der Veranstaltungsfläche. Darüber hinaus stellt die Veranstalterin auf Wunsch kostenpflichtig Strom- bzw. Wasseranschlüsse an der gebuchten Standfläche zur Verfügung. Der Standbetreiber hat mit der Anmeldung Angaben über die benötigten Anschlusswerte zu machen, die Kosten für Installation und Verbrauch werden gesondert berechnet. Die Bereitstellung eines Stromanschlusses gilt inklusive Verbrauch, Montage und Demontage. Die Stromzufuhr wird während der Veranstaltungszeiten sowie während der im Ausstellershop oder im Anmeldeformular festgelegten Zeiten für Auf- und Abbau bereitgestellt. Wird darüber hinaus die Bereitstellung von Strom auch außerhalb der vorgenannten Zeiträume (Nachtstrom) benötigt, hat der Standbetreiber dies gesondert zu beantragen (ggf. fallen hierfür weitere Kosten an).

Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden und Verluste, die aus Unterbrechungen und Leistungsschwankungen der Wasser- und Stromanschlüsse entstehen. Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die von der Veranstalterin zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen, die durch den Standbetreiber beauftragt wurden, ausgeführt werden; diese sind der Veranstalterin zu benennen. Die Veranstalterin ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Standbetreiber haftet für die durch die Installationen am Stand verursachten Schäden und ist für die Betriebssicherheit der von ihm verwendeten Geräte verantwortlich.

Alle vom Standbetreiber eingebrachten Anschlüsse, Maschinen, Geräte etc. müssen den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere den DIN-Normen und den VDI- bzw. VDE-Vorschriften entsprechen. Zusätzlich sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften bezüglich der technischen Richtlinien vom Standbetreiber stets zu beachten.

Dies betrifft insbesondere auch baurechtliche Vorschriften und dergleichen mehr. Der Standbetreiber ist für die Einholung evtl. notwendiger Genehmigungen verantwortlich. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Standbetreibers entfernt werden. Aus Sicherheitsgründen ist es Standbetreibers untersagt, Stromanschlüsse anderer Stände mitzubenutzen. Der Standbetreiber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Strom entstehen. Sämtliche Stromabnehmer müssen über die Nachtzeit vom Stromnetz getrennt werden. Der Standbetreiber verpflichtet sich zur Einhaltung der arbeits-, gewerbe-, hygiene- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften sowie der Feuerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Es herrscht ein ausnahmsloses Rauchverbot in sämtlichen Räumen. Der ständige Zugang zu Installations- und Feuerschutzeinrichtungen ist sicherzustellen. Das Veranstaltungsgelände ist ausschließlich über die vom Veranstalter benannten Zugänge zu betreten. Not- und Seitenausgänge sind zu jeder Zeit geschlossen zu halten.

22. Reinigung/Abfallentsorgung

Die Veranstalterin sorgt für die allgemeine Grundreinigung der Veranstaltungsfläche. Die Sauberkeit und Reinigung des Standes obliegt dem Standbetreiber und muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Die Veranstalterin stellt gesonderte Müllcontainer für die fachgerechte Entsorgung verschiedener Abfall- bzw. Wertstofffraktionen zur Verfügung. Eine individuelle Standreinigung kann gegen Kostenübernahme über die Veranstalterin bestellt werden. Die Lagerung von Verpackungsmaterialien und Abfällen außerhalb der gebuchten Standfläche ist nicht zulässig.

23. Vorbehalt / Höhere Gewalt /Absage durch Veranstalter

Die Veranstalterin behält sich vor, die Veranstaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus wichtigem Grund abzusagen oder abzubrechen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Veranstalter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist. Insbesondere ist ein wichtiger Grund gegeben bei begründeter Gefahr terroristischer Anschläge, heftigen Naturereignissen, höherer Gewalt (z.B. kriegerischen Handlungen, Streiks, Epidemien, Betriebsstörungen), Verhinderung, Erkrankung oder Tod eines Referenten oder sonstiger Personen, die für Inhalte und Durchführung des Veranstaltungsprogramms wesentlich sind.

Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Kann die Veranstalterin aufgrund der vorbezeichneten Gründe, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Veranstaltung nicht oder nur teilweise oder nur zu anderen Zeitpunkten durchführen, so hat sie den Standbetreiber unverzüglich hiervon zu unterrichten. Bei einer Absage oder Verlegung aufgrund von höherer Gewalt entsteht für den Standbetreiber kein Anspruch auf Schadensersatz und auf Rückgewähr bereits bezahlter Beträge.

Im Fall der Absage oder der Verlegung aufgrund der vorbezeichneten Umstände bleibt der Standbetreiber zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Veranstalterin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Veranstalterin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden. Sollte die Veranstaltung nur verkürzt oder nur in Teilen durchgeführt werden, steht der Veranstalterin der auf den erbrachten Teil der Leistungen entfallenden Anteil der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung zu. Die darüber hinaus bereits geleistete Vergütung ist dem Standbetreiber ggf. anteilig zu erstatten.

24. Fotografieren

Die Veranstalterin ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und –ständen, sowie den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden. Der Standbetreiber räumt der Veranstalterin diesbezüglich mit seiner Anmeldung vollumfängliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte ein. Dies gilt ebenfalls für Aufnahmen, die Pressevertreter mit Zustimmung des Standbetreiber direkt anfertigen. Die Sicherung der Urheberrechte und weiterer gewerblicher Schutzrechte obliegt dem Standbetreiber. Ein Anspruch Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegenüber der Veranstalterin ist ausgeschlossen. Der Standbetreiber stellt die Veranstalterin von derlei Ansprüchen vollumfänglich frei.

25. Hausrecht

Die Veranstalterin übt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände für die Zeit der Durchführung sowie während der Auf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Veranstalterin, ihre Beauftragten und das Personal des jeweiligen Veranstaltungsortes sind berechtigt Weisungen zu erteilen. Sämtlichen Weisungen insbesondere der Veranstaltungsleitung, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Ordnungsbehörden ist in jedem Fall Folge zu leisten. Tiere sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten, ausgenommen sind Assistenzhunde.

26. Datenschutzhinweis

Die Veranstalterin erhebt, speichert und nutzt die im Rahmen der Anmeldung über den Ausstellershop oder – sofern im Einzelfall vorgesehen – über ein Anmeldeformular angegebenen personenbezogenen Daten des Standbetreibers ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung von Kontaktdaten, Rechnungs- und Zahlungsinformationen sowie Angaben zum gebuchten Stand und zu gebuchten Zusatzleistungen. Die Daten werden nur an solche Dritten weitergegeben, die von der Veranstalterin mit der Durchführung der Veranstaltung oder der technischen Abwicklung des Anmeldeprozesses beauftragt sind (z. B. technische Dienstleister, Zahlungsdienstleister, Messebauer, Versandunternehmen). Eine weitergehende Datenübermittlung an Dritte erfolgt nicht. Die Veranstalterin speichert die Daten nur so lange, wie dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Veranstalterin berechtigt, die vom Standbetreiber angegebene E-Mail-Adresse nach Vertragsbeendigung zu nutzen, um über ähnliche zukünftige Veranstaltungen zu informieren. Dieser Nutzung kann der Standbetreiber jederzeit durch eine formlose Mitteilung an veranstaltungen@gls.de widersprechen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu den Rechten der betroffenen Personen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sind der Datenschutzerklärung auf www.gls.de/datenschutz zu entnehmen.

27. Gerichtsstand / anwendbares Recht / Sonstiges 


Erfüllungsort für alle Vertragsverbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bochum. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten Teile des Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestandteile davon unberührt.

In diesem Fall werden die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzt bzw. Lücken durch solche Regelungen ausgefüllt, die dem entsprechen, was nach dem Sinn und Zweck der Teilnahmebedingungen vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. D.h. es tritt eine solche Bestimmung in Kraft, die dem Gewollten möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Mit der Abgabe der Anmeldung unterwerfen sich der Standbetreiber und seine Beauftragten den Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen, den Teilnahmebedingungen der entsprechenden Veranstaltung, den behördlichen Vorschriften sowie der jeweiligen Hausordnung und den Bestimmungen des Veranstaltungsortes.

Stand: Oktober 2025