Es ist oft gar nicht so einfach, Ehrenamt und Arbeit unter einen Hut zu bekommen. Gerade in der Kinder- und Jugendarbeit braucht man manchmal Extra-Zeit für einen Extra-Einsatz – zum Beispiel für die Betreuung bei einem Ferienlager.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nicht verpflichtet, Engagierte für ehrenamtliche Tätigkeiten von der Arbeit zu befreien. Für Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe gelten jedoch in Nordrhein-Westfalen besondere Regelungen: wenn die Voraussetzungen stimmen, könnt ihr bei eurem Arbeitgeber für diesen Zweck unbezahlten Urlaub beantragen.
Für welche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe könnt ihr Sonderurlaub beantragen? Wer kann einen Sonderurlaub nach SUrlG NRW gewährt bekommen? Wer hat keinen Anspruch? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Was müsst ihr bei der Beantragung beachten? Und können Arbeitgebende den Antrag ablehnen? Diese Fragen beantwortet euch Günter Tünsmeyer vom Landesjugendamt Rheinland in der Veranstaltung: anschaulich und gut verständlich.
Das Format passt in eure Mittagspause, also bringt euch etwas Leckeres zu essen mit! In diesem Live-Videowebinar seid ihr unbeobachtet und könnt eure Fragen per Textchat stellen.
Hinweis:
In dieser Veranstaltung geht es um die gesetzlichen Grundlagen und die Voraussetzungen zur Beantragung von Sonderurlaub nach SUrlG. Wenn ihr wissen möchtet, ob und wie ihr eine Förderung für den Sonderurlaub nach dem Kinder- und Jugendförderplan beantragen könnt, kommt einfach zu zu dieser Veranstaltung der Reihe „Mahlzeit! Recht und Regeln am Mittag“: Förderung zum Sonderurlaub in der Kinder- und Jugendhilfe (NRW).
Weiterführende Informationen findet ihr auf unserer Veranstaltungswebsite sowie im Engagement-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen und der Webseite der Landesservicestelle.
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