Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen 

 

0. Präambel 

Das beyond economy Festival ist ein Treffpunkt für fortschrittliche Denker und Akteure im Symworking Ecosystem und darüber hinaus, die sich für eine verantwortungsvolle und zukunftsorientierte Wirtschaft engagieren.  

Dieser Gipfel bietet den Themen Verantwortungskapitalismus, Transformation und Zukunftsfähigkeit eine Bühne und stellt eine dynamische Plattform für Vernetzung, Wissensaustausch und Inspiration dar. 

Ziel des Festivals ist es, unterschiedlichste Gruppen zusammenzubringen und gemeinsam die Wirtschaft der Zukunft zu gestalten. 

 

 

1. Veranstalterin 

Sym GmbH,  

Klugstr. 47A,  

80638 München (nachfolgend: ,,Veranstalterin") 

 

Kontakt:  

Tel. : +49 89 215 4809 90 

Fax : +49 89 215 4809 91 

Email : info@sym.eco 

www.sym.eco 

 

 

Allgemeine Vertragsbedingungen 

 

0. Präambel 

Das Beyond Economy Festival ist ein Treffpunkt für fortschrittliche Denker und Akteure im Symworking Ecosystem und darüber hinaus, die sich für eine verantwortungsvolle und zukunftsorientierte Wirtschaft engagieren.  

Dieser Gipfel bietet den Themen Verantwortungskapitalismus, Transformation und Zukunftsfähigkeit eine Bühne und stellt eine dynamische Plattform für Vernetzung, Wissensaustausch und Inspiration dar. 

Ziel des Festivals ist es, unterschiedlichste Gruppen zusammenzubringen und gemeinsam die Wirtschaft der Zukunft zu gestalten. 

 

 

1. Veranstalterin 

Sym GmbH,  

Klugstr. 47A,  

80638 München (nachfolgend: ,,Veranstalterin") 

 

Kontakt:  

Tel. : +49 89 215 4809 90 

Fax : +49 89 215 4809 91 

Email : info@sym.eco 

www.sym.eco 

 

 

2. Geltungsbereich 

Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für alle Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen der Veranstalterin und regeln alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den teilnehmenden Organisationen bzw. Standbetreibenden (nachfolgend wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff „Standbetreiber" gewählt. Dieser schließt alle binären und nonbinären Geschlechter mit ein.) 

 

Gegenstand dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen sind die Teilnahme an einer Veranstaltung durch den Standbetreiber, die Durchführung der Veranstaltung sowie die Erbringung etwaiger veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen durch die Veranstalterin. 

 

Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten ausschließlich, solange sie nicht durch eine neuere Fassung ersetzt werden. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bestimmungen der Standbetreiber werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Veranstalterin diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 

 

 

3. Anmeldung 

Die Anmeldung und Bestellung einer Standfläche erfolgen ausschließlich unter Verwendung des von der Veranstalterin herausgegebenen Anmeldeformulars. Das Anmeldeformular ist vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. 

 

Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, gibt der Standbetreiber mit dem Ausfüllen und Absenden des bereitgestellten Anmeldeformulars ein Angebot zur Teilnahme an der Veranstaltung ab. Ein Vertrag über die Teilnahme kommt mit der Annahme dieses Angebotes durch die Veranstalterin zustande. 

 

Die Angebote der Veranstalterin sind freibleibend und unverbindlich. Die schriftliche und unterschriebene Anmeldung des Standbetreibers gilt als verbindliches Vertragsangebot, das die Veranstalterin schriftlich (ausreichend per E-Mail) annehmen kann. 

 

Vom Standbetreiber in der Anmeldung formulierte Bedingungen und Vorbehalte werden nicht anerkannt. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Ebenso wenig stellen Platzierungswünsche, auch wenn diese nach Möglichkeit gern berücksichtigt werden, eine Bedingung für eine Teilnahme dar. 

 

Der Eingang der Anmeldung wird dem Standbetreiber innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei der Veranstalterin schriftlich bestätigt. Nach der Eingangsbestätigung hat die Veranstalterin vier Wochen Zeit, die Anmeldung zu prüfen. Bis zur Erteilung einer schriftlichen Zu- oder Absage ist der Standbetreiber an die Anmeldung gebunden (§ 145 BGB). Liegt dem Standbetreiber vier Wochen nach Erhalt der Eingangsbestätigung keine schriftliche Erklärung der Veranstalterin über eine Zulassung oder Absage vor, kann der Standbetreiber eine Erklärungsfrist von einer Woche setzen und nach deren Ablauf von der Anmeldung zurücktreten. In gesonderten Fällen kann die Veranstalterin die Bearbeitungsfrist verlängern. In diesem Fall wird der Standbetreiber innerhalb der ersten vier Wochen nach Anmeldeeingang informiert. 

 

 

4. Angebot, Zulassung und Bestätigung 

Über die Zulassung des Standbetreibers und des Ausstellungsgutes entscheidet die Veranstalterin nach freiem Ermessen. Das Anmeldeformular oder ggf. das Angebotsformular inklusive der Beschreibung der auszustellenden Produkte sind unverzichtbare Bestandteile des Antrags und binden den Standbetreiber bzgl. seines Angebotes. Die verbindliche Erklärung über die Eigenschaften der auszustellenden Produkte durch den Standbetreiber ist unverzichtbare Voraussetzung für eine Zulassung.  

Die Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung bleibt davon unberührt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Zulassung oder Ablehnung der Anmeldung werden von der Veranstalterin schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar. 

 

 

5. Standflächenzuteilung 

Die Platzzuteilung wird von der Veranstalterin unter Berücksichtigung des Konzeptes und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. Flächen vorgenommen und erfolgt bis zehn Tage vor der Veranstaltung. Nach Möglichkeit werden besondere Wünsche des Standbetreibers berücksichtigt. Die Veranstalterin ist berechtigt, aus Gründen der Verfügbarkeit bzw. aufgrund von Begrenzung durch die gegebenen Örtlichkeiten den zugeteilten Standplatz, die Standgröße, die Standmaße und den Standtyp zu verändern, wenn sie dies für erforderlich hält. Bei einer solchen Maßnahme informiert die Veranstalterin den Standbetreiber unverzüglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Erfolgt eine Änderung der gewählten Standform oder Standgröße zulasten des Standbetreibers, wird dies finanziell ausgeglichen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ein Austausch des zugeteilten Standplatzes mit einem anderen Standbetreiber sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte sind ohne Zustimmung der Veranstalterin nicht zulässig. Darüber hinaus behält sich die Veranstalterin vor, die Lage der Zugänge zu den Räumlichkeiten zu verlegen. 

 

 

6. Kosten  

Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung fallen für die Standbetreiber folgende Kosten an: 1. Standgebühr, 2. Technische oder sonstige Dienstleistungen (z. B. Stromanschlüsse), 3. Ausstattung für Standgestaltung/ Standbau (falls gebucht), 4. Umwelt- und Entsorgungspauschale. Die Höhe der einzelnen Positionen ist dem Anmeldeformular zu entnehmen. 

Alle genannten Preise verstehen sich netto zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer. 

 

Werbe- und Bearbeitungspauschale 

Bei einigen Veranstaltungen fällt im Rahmen der Veranstaltung eine Werbe- und Bearbeitungspauschale an. Diese wird gesondert im Anmeldeformular ausgewiesen. 

 

Stromanschlüsse 

Die Bereitstellung eines Stromanschlusses gilt inklusive Verbrauch, Montage und Demontage. Die Stromzufuhr wird während der Veranstaltungszeiten und der im Anmeldeformular festgelegten Zeiten für Auf- und Abbau bereitgestellt. Wird darüber hinaus die Bereitstellung von Strom auch außerhalb der vorgenannten Zeiträume (Nachtstrom) benötigt, hat der Standbetreiber dies gesondert zu beantragen (ggf. fallen hierfür weitere Kosten an). 

 

Umwelt- und Entsorgungspauschale 

Die Standfläche ist nach der Veranstaltung sauber und frei von Abfällen zu hinterlassen. Abfälle sind weitestgehend zu vermeiden. Zur fachgerechten Entsorgung nicht vermeidbarer Abfälle stellt die Veranstalterin Müllcontainer für verschiedene Fraktionen zur Verfügung. Wird der Standplatz unsauber hinterlassen, kann die Veranstalterin eine angemessene Vergüt ung für die Reinigung und Müllbeseitigung verlangen. Ist dem Standbetreiber bewusst, dass seine Teilnahme mit einem erhöhten 

Abfalllaufkommen verbunden ist, ist dieses bereits im Vorfeld anzukündigen. Für die Entsorgung von unangemeldetem MülI erheben wir eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von 25 €. 

 

 

7. Gemeinschaftsstände, Mitaussteller, Weitervermietung 

Gemeinschaftsstände und Mitaussteller sowie Weiter- und Untervermietungen sind nur zulässig bei vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch die Veranstalterin. Jeder Mit- bzw. Unteraussteller muss gemäß Punkt 3. eine vollständige Anmeldung ausfüllen. Bei erfolgter Zulassung von einem oder mehreren Mitausstellern ist der Hauptaussteller (Standbetreiber) verbindlicher Ansprechpartner für die gebuchte Standfläche und haftet gegenüber der Veranstalterin für alle durch ihn oder die Unteraussteller entstandenen Kosten und Schäden. 

 

 

8. Ausstellerausweise 

Am Veranstaltungstag ist der Einlass nur mit Ausstellerausweisen möglich. Die Ausstellerausweise sind während der Veranstaltung gut sichtbar zu tragen. Jeder Standbetreiber erhält automatisch zwei kostenlose Ausstellerausweise. Zusätzliche Ausstellerausweise können bei der Veranstalterin über ein Bestellformular kostenfrei gebucht werden. Die Ausgabe der Ausstellerausweise erfolgt am Veranstaltungsort. Die Ausstellerausweise gelten ausschließlich für den Standbetreiber und seine Beauftragten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig, bei Missbrauch wird der Ausstellerausweis ersatzlos eingezogen. 

 

Der Zugang zum Veranstaltungsort in der Auf- und Abbauphase ist nur mit Aussteller- bzw. Aufbauausweisen möglich. Aufbauausweise z. B. für zusätzliches Aufbaupersonal sind kostenfrei vorab bestellbar bzw. können auch vor Ort, bei Vorlage eines Berechtigungsnachweises, ausgestellt werden. 

 

 

9. Zahlungsbedingungen 

Die Veranstaltungsgebühren können nur per Rechnung beglichen werden. 

 

Erfolgt die Rechnungslegung auf Weisung des Standbetreibers an einen Dritten, so bleibt der Standbetreiber gleichwohl Schuldner. Bei einigen Veranstaltungen bietet die Veranstalterin einen Frühbucherpreis an. Dieser reduzierte Preis ist nur gültig bei fristgerechter Anmeldung und fristgerechtem Zahlungseingang gemäß Rechnung. Bei Überschreiten des Zahlungstermins verfällt der Preisvorteil und der Normaltarif wird an den Standbetreiber nachberechnet. 

 

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

 

 

10. Fristlose Kündigung, Rücktritt der Veranstalterin 

Der Veranstalterin steht ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zu, falls der Standbetreiber sich in Zahlungsverzug befindet und über das Vermögen des Standbetreibers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt wurde. Der Standbetreiber haftet für alle hierdurch entstandenen Schäden der Veranstalterin, insbesondere für einen eventuellen Mietausfall. 

 

Gerät der Standbetreiber mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist die Veranstalterin berechtigt, nach dem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Standbetreiber entsprechend den Stornierungsbedingungen in Punkt 12 belastet. Dem Standbetreiber steht das Recht zu nachzuweisen, dass der Veranstalterin gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. 

 

Die Erklärungen des Rücktritts und der fristlosen Kündigung bedürfen der Schriftform. 

 

Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für alle Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen der Veranstalterin und regeln alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den teilnehmenden Organisationen bzw. Standbetreibenden (nachfolgend wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff „Standbetreiber" gewählt. Dieser schließt alle binären und nonbinären Geschlechter mit ein.) 

 

Gegenstand dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen sind die Teilnahme an einer Veranstaltung durch den Standbetreiber, die Durchführung der Veranstaltung sowie die Erbringung etwaiger veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen durch die Veranstalterin. 

 

Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten ausschließlich, solange sie nicht durch eine neuere Fassung ersetzt werden. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bestimmungen der Standbetreiber werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Veranstalterin diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 

 

 

11. Rücktritt des Standbetreibers 

Neben den gesetzlichen Bestimmungen kann der Standbetreiber bei der Veranstalterin einen schriftlichen Antrag auf Rücktritt vom Vertrag stellen. Er gilt nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn die Veranstalterin schriftlich ihr Einverständnis erteilt. 

 

In diesem Fall wird der Standbetreiber entsprechend den Stornierungsbedingungen in Punkt 12 belastet. 

 

 

12. Stornierungsbedingungen 

Der Standbetreiber verpflichtet sich bei einem Rücktritt bis zur schriftlichen Zulassung zur Zahlung einer Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR € zu bezahlen.  

 

Eine Stornierung nach erfolgter Zulassung liegt im Ermessen der Veranstalterin. Wird nach Erteilung der Zulassung ein Rücktritt nach Punkt 11 zugestanden, sind bei Rücktritt bis zwölf Wochen vor Veranstaltung 50 %, bis acht Wochen 75 %, danach 100 % des in der Anmeldung enthaltenen Gesamtbetrages zur Zahlung fällig. 

 

Ist der Veranstalterin ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der Stornierungspauschale den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Standbetreiber ersetzt zu verlangen. Dem Standbetreiber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Stornierungspauschale. 

 

 

13. Bewachung, Ausstellungsversicherung und Haftung 

Die Veranstalterin übernimmt am Veranstaltungstag die Bewachung des Veranstaltungsgeländes. Der Standbetreiber hat jedoch für die Beaufsichtigung und Bewachung seines eigenen Standes, auch während der Aufbau- und Abbauzeiten, selbst Sorge zu tragen und Schäden z. B. auch durch geeigneten Versicherungsschutz vorzubeugen. 

 

Der Standbetreiber haftet für alle Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Das gilt auch für den Fall, dass der Standbetreiber ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat. 

 

Im Außenbereich sind sämtliche Güter und Aufbauten auch über Nacht durch den Standbetreiber zu sichern. Eine gesonderte Nachtbewachung der Außenflächen bedarf der vorherigen schriftlichen Absprache mit der Veranstalterin und ist nicht gewährleistet. 

 

Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden aus Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden oder höherer Gewalt sowie für Diebstähle und sonstige Verluste des Ausstellungsgutes oder der Standeinrichtungen. Außerhalb der Veranstaltungszeiten müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom Standbetreiber unter Verschluss gehalten werden. Im Interesse der allgemeinen Ordnung müssen alle aufgrund der vorstehenden Risiken eingetretenen Schäden vom Standbetreiber unverzüglich der Veranstalterin, bei Straftaten auch der Polizei angezeigt werden. 

Die Veranstalterin haftet jedoch für solche Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht haben, soweit es sich um daraus resultierende unmittelbare Schäden handelt. 

 

 

14. Werbung auf dem Veranstaltungsgelände 

Werbung aller Art ist nur innerhalb der gebuchten Standfläche (insbesondere also nicht in den Hallengängen oder auf dem sonstigen Veranstaltungsgelände) für das eigene Unternehmen des Standbetreibers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Darüber hinaus ist stets Rücksicht zu nehmen auf die benachbarten Standbetreiber, die nicht in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit behindert bzw. belästigt werden dürfen. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. 

Sondergenehmigungen für Werbemaßnahmen außerhalb der eigenen Standfläche sind auf Anfrage möglich. Sämtliche Werbemaßnahmen dürfen weder gegen die gesetzlichen Vorschriften noch gegen die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Alle Fremdwerbemaßnahmen sind von der Veranstalterin zu genehmigen. Die Veranstalterin ist berechtigt, nach Abmahnung nicht genehmigter und wie vorbezeichnet unzulässiger Werbung oder Aufbauten diese auf Kosten des Standbetreibers zu entfernen. Sämtliche Werbemittel und Give-aways müssen dem inhaltlichen Anspruch und den Zulassungskriterien der entsprechenden Veranstaltung entsprechen. Alle nicht genehmigten Auslagen werden dem Verursacher nachträglich mit mindestens 250,00 EUR berechnet. 



15. Anlieferung/ Abholung 

Ausstellungs- und Standmaterialien können nach Absprache bzw. laut der organisatorischen Richtlinien bereits vor Veranstaltungsbeginn zum Veranstaltungsort angeliefert werden. Die Abholung sämtlicher Ausstellungs- und Standmaterialien können am Vortag von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden und muss bis spätestens 10.00 Uhr des  Veranstaltungstages erfolgt sein. Details hierzu enthalten die organisatorischen Richtlinien der jeweiligen Veranstaltung, die dem Standbetreiber vor der Veranstaltung zugestellt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit der Veranstalterin einen gesonderten Zeitraum für die Abholung von Ausstellungs- und Standmaterialien zu vereinbaren. Diese Sonderabholungen sind nach der Veranstaltung in eine von der Veranstalterin benannte Abholzone zu verbringen und mit Namen, Adresse und Telefonnummer des Versenders und der Adresse des Empfängers zu versehen. Ausstellungsgüter, Waren und Aufbauten, die ohne vorherige Absprache und Kennzeichnung in der Halle verbleiben, werden auf Kosten des Standbetreibers entsorgt oder eingelagert. 

 

 

16. Auf- und Abbau 

Der Abbau muss bis 10 Uhr des Folgetages vollendet sein. Beim Auf- und Abbau ist von allen Beteiligten das strikte Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme zu beachten, insbesondere sind andere Standbetreiber nicht bei ihren Arbeiten zu behindern oder gar zu blockieren. Das Betreten fremder Standflächen außerhalb der Veranstaltungszeiten und ohne Erlaubnis des jeweiligen Standbetreibers ist nicht zulässig. Der Aufbau muss spätestens bis 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Der Stand sowie die Neben- und Gangflächen müssen bis dahin von eigenen Verpackungsmaterialien und Abfällen geräumt sein. Gegen das Belegen der Fußbodenflächen mit handelsüblichen Bodenbelägen bestehen keine Bedenken, wenn der Boden frei von Kleberesten und Befestigungsmaterial bleibt. Eventuelle Beschädigungen und Verunreinigungen werden kostenpflichtig zulasten des Standbetreibers beseitigt. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und Waren sowie der Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung sind unzulässig. Wird dies nicht eingehalten, wird eine Konventionalstrafe von mindestens 500,00 EUR fällig, außer die Veranstalterin gibt die Veranstaltung vor Ende frei. Der Standbetreiber hat die Ausstellungs- und Verkaufsfläche beim Abbau restlos zu räumen, die überlassene Fläche und Gegenstände unbeschädigt und mangelfrei zurückzugeben und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Beschädigungen sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Andernfalls ist die Veranstalterin berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Standbetreibers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. 

  

17. Standgestaltung 

Bei der angemieteten Standfläche handelt es sich um reine Flächen, je nach gebuchter Variante mit Rück- und ggf. Seitenwänden. Die Fläche beträgt bei der Standard-Version 4 qm (2 x 2 m) und bei der Premium-Version 8 qm (2 x 4 m). Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung bzw. zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß und optisch ansprechend ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Individuelle Stände und Bauten, die eine Bauhöhe von 2,50 m überschreiten, müssen mit einer Bauskizze bei der Veranstalterin beantragt und genehmigt werden. 

Als Abgrenzungen zum Nachbarstand sind eigene Wände oder Bauten möglich, wenn diese zum Nachbarstand hin vollflächig, sauber und neutral gestaltet sind. Standdisplays werden als Standbegrenzung akzeptiert, sofern sie vollflächig sind, d. h. eine lückenlose Abgrenzung zum Nachbarn darstellen. Einzelne Roll-ups sind ausdrücklich als Rückwand bzw. Standbegrenzung ausgeschlossen. Das Bekleben und Benutzen von Nachbarwänden sind nicht erlaubt. Die Gestaltung der einzelnen Ausstellungsstände hat so zu erfolgen, dass Standflächen der benachbarten Standbetreiber durch Exponate, Werbeflächen oder Ähnliches nicht eingeschränkt werden. Weiterhin darf es vonseiten des Standbetreibers zu keinerlei olfaktorischen oder akustischen Beeinflussungen/Belästigungen anderer Veranstaltungsbeteiligter kommen. Für Schäden, die aus Missachtung dieser Regelungen entstehen, haftet die verursachende Person bzw. Organisation. 

Verankerungen im Hallenboden, in Wänden oder Decken sind unzulässig. Messewände, Fußböden, Hallenwände, Säulen und sonstige feste und mobile Einbauten dürfen in keiner Weise verändert (z. B. beklebt) werden. Es können nach Absprache mit der Veranstalterin Sondergenehmigungen für die temporäre Umgestaltung der Messewände erteilt werden. Die umgestalteten Flächen müssen bis zum Veranstaltungsende durch den Standbetreiber in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. 

Geschieht dies nicht oder nur teilweise, werden dem Standbetreiber die Kosten zur Beseitigung der Umgestaltung in Rechnung gestellt. Schäden, die durch den Standbetreiber verursacht wurden, hat dieser zu ersetzen. Alle Schäden müssen unverzüglich nach Schadenseintritt der Veranstalterin gemeldet werden. Auf Verlangen der Veranstalterin ist ein Stand, dessen Aufbau nicht genehmigt ist, zu ändern oder zu entfernen. Sofern der Aufforderung zur Änderung nicht nachgekommen wird, hat die Veranstalterin das Recht, den Stand auf Kosten des Standbetreibers zu ändern, zu entfernen oder zu schließen. Alle Zahlungsverpflichtungen des Standbetreibers bleiben davon unberührt. 



18. Vorbeugender Brandschutz 

Sämtliche durch den Standbetreiber zugebrachten Teile des Messestandes sowie alle eingebrachten Teile der Standbauten dürfen nicht brennbar oder müssen schwer entflammbar sein (DIN 4102 - Baustoffklasse Bl). Nachweise sind während der Veranstaltung mitzuführen und auf Nachfrage vorzuzeigen. 

 

 

19. Informationspflicht 

Bezug nehmend auf das Konzept der Veranstaltung soll für die Besuchenden die Herkunft der dargebotenen Güter transparent, erkenn- und nachvollziehbar sein. Die Standbetreiber verpflichten sich, für sämtliche ausgestellten und angebotenen Waren und Dienstleistungen Informationen über Herkunft und die verwendeten Materialien sowie die Produktionsbedingungen bereitzuhalten. Des Weiteren müssen alle zum Verkauf angebotenen Produkte deutlich mit einem Verkaufspreis versehen sowie mit einer Auskunft über das Vorhandensein der in der Anmeldung angegebenen Nachhaltigkeitsmerkmale gekennzeichnet sein. Auch müssen Name und Adresse des Standbetreibers am Stand angebracht sein. 

 

 

20. Reinigung/ Abfallentsorgung 

Die Veranstalterin sorgt für die allgemeine Grundreinigung der Veranstaltungsfläche. Die Sauberkeit und Reinigung des Standes obliegt dem Standbetreiber und muss vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. 

 

 

21. Vorbehalt/Höhere Gewalt/ Absage durch Veranstalter 

Die Veranstalterin behält sich vor, die Veranstaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus wichtigem Grund abzusagen oder abzubrechen. 

 

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Veranstalterin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist. Insbesondere ist ein wichtiger Grund gegeben bei begründeter Gefahr terroristischer Anschläge, heftigen Naturereignissen, höherer Gewalt (z. B. kriegerischen Handlungen, Streiks, Epidemien, Betriebsstörungen), Verhinderung, Erkrankung oder Tod eines Referenten oder sonstiger Personen, die für Inhalte und Durchführung des Veranstaltungsprogramms wesentlich sind. 

 

Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. 

 

Kann die Veranstalterin aufgrund der vorbezeichneten Gründe, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Veranstaltung nicht oder nur teilweise oder nur zu anderen Zeitpunkten durchführen, so hat sie den Standbetreiber unverzüglich hiervon zu unterrichten. Bei einer Absage oder Verlegung aufgrund von höherer Gewalt entsteht für den Standbetreiber kein Anspruch auf Schadensersatz und auf Rückgewähr bereits bezahlter Beträge. 

 

Im Fall der Absage oder der Verlegung aufgrund der vorbezeichneten Umstände bleibt der Standbetreiber zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen aufseiten der Veranstalterin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Veranstalterin für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden. 

 

Sollte die Veranstaltung nur verkürzt oder nur in Teilen durchgeführt werden, steht der Veranstalterin der auf den erbrachten Teil der Leistungen entfallende Anteil der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung zu. Die darüber hinaus bereits geleistete Vergütung ist dem Standbetreiber ggf. anteilig zu erstatten. 

 

 

22. Fotografieren 

Die Veranstalterin ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden. Der Standbetreiber räumt der Veranstalterin diesbezüglich mit seiner Anmeldung vollumfängliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte ein. Dies gilt ebenfalls für Aufnahmen, die Pressevertreter mit Zustimmung des Standbetreibers direkt anfertigen. Die Sicherung der Urheberrechte und weiterer gewerblicher Schutzrechte obliegt dem Standbetreiber. Ein Anspruch Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegenüber der Veranstalterin ist ausgeschlossen. Der Standbetreiber stellt die Veranstalterin von derlei Ansprüchen vollumfänglich frei. 

 


23. Hausrecht 

Die Veranstalterin übt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände für die Zeit der Durchführung sowie während der Auf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Veranstalterin, ihre Beauftragten und das Personal des jeweiligen Veranstaltungsortes sind berechtigt, Weisungen zu erteilen. 

Sämtlichen Weisungen insbesondere der Veranstaltungsleitung, der Polizei, der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden ist in jedem Fall Folge zu leisten. Tiere sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten. 

 

 

24. Datenschutzhinweis 

Die Veranstalterin erhebt, speichert und nutzt die im Rahmen der Anmeldung und der Vertragsdurchführung vom Standbetreiber angegebenen Daten zur Vertragsdurchführung und gibt diese ggf. an Dritte weiter, soweit diese für die Veranstalterin Leistungen erbringen oder von ihr zur Vertragsdurchführung eingesetzt werden. Die Veranstalterin ist weiterhin berechtigt, die vom Standbetreiber angegebene E-Mail-Adresse auch nach Vertragsbeendigung zu nutzen, um den Standbetreiber über gleichartige Veranstaltungen zu informieren. Dieser Nutzung kann jederzeit durch eine E-Mail an info@sym.eco widersprochen werden. 

 

 

25. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Sonstiges 

Erfüllungsort für alle Vertragsverbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten Teile des Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestandteile davon unberührt. In diesem Fall werden die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzt bzw. Lücken durch solche Regelungen ausgefüllt, die dem entsprechen, was nach dem Sinn und Zweck der Teilnahmebedingungen vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. D. h. es tritt eine solche Bestimmung in Kraft, die dem Gewollten möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

Mit der Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich der Standbetreiber und seine Beauftragten den Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen, den Teilnahmebedingungen der entsprechenden Veranstaltung, den behördlichen Vorschriften sowie der jeweiligen Hausordnung und den Bestimmungen des Veranstaltungsortes.