Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen des Bürgervereins Buchschlag e.V.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Bürgervereins Buchschlag e.V. erfolgt ausschließlich im Rahmen dieser Teilnahmebedingungen. Mit der Teilnahme erkennt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin diese Bedingungen an. Sofern in diesen Bedingungen die Wortwahl „TeilnehmerIn“ getroffen wird, gilt dies sowohl für weibliche Teilnehmerinnen als auch männliche Teilnehmer.
1 – Veranstalter
Die Veranstaltungen BuchmesseCon und DreieichCon (je nachfolgend „Veranstaltung“ genannt) werden veranstaltet vom Bürgerverein Buchschlag e.V., https://www.buergerverein-buchschlag.de/imprint
Postanschrift
Bürgerverein Buchschlag e.V.
Postfach 20 13 03
63272 Dreieich
Eintragung im Vereinsregister
Registergericht: Offenbach am Main
Registernummer: VR3228
(nachfolgend „Veranstalter“ genannt)
2 – Vertragsschluss / Einbeziehung
- Bestellungen von Eintrittskarten stellen lediglich ein Angebot auf den Abschluss eines Veranstaltungsbesuchsvertrages dar.
- Das Angebot für einen Vertragsabschluss – unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) – geht vom Kartenbesteller (nachfolgend „Besucher“ genannt) aus, sobald er das Feld "Kaufen" angeklickt hat. Erst mit Eingabe der korrekten Zahlungsdaten und mit Zuteilung und Übersendung der Transaktionsnummer / Bestätigungs-E-Mail durch Pretix ("Ticketingunternehmen") an den Besucher kommt ein Vertrag zwischen dem Besucher und dem Vertragspartner (Veranstalter) zustande. Der Veranstalter weist ausdrücklich auf die Einwilligungen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO hin, die der Besucher mit diesen AGB in Ziffer 9 erteilt.
- Das Ticketingunternehmen ist berechtigt, eine Bestellung des Besuchers, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Besucher gegen vom Veranstalter oder vom Ticketingunternehmen aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Besucher, Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
- Sämtliche Tickets (Tagestickets, Wochenendtickets, Gutscheine etc.) sind bei Stattfinden des Events ausdrücklich vom Umtausch ausgeschlossen. Der Besucher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für sämtliche Tickets gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt. Alle Stargäste haben jederzeit die Freiheit, ihren Auftritt aufgrund von Jobangeboten, Krankheit oder aus privaten Gründen auch kurzfristig abzusagen. Ein Anspruch auf Erstattung von Eintrittstickets inkl. VIP oder Upgrade Tickets besteht nicht.
- Der Kunde ist alleinig dafür verantwortlich, die von der Regierung offiziell festgelegten Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Events gelten, um an dieser öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen, zu erfüllen. Sollte sich an diesen Teilnahmevoraussetzungen bis zum Stattfinden des Events etwas ändern, gelten die zu dem Zeitpunkt geltenden Vorgaben und Regeln. Eine Änderung dieser Vorgaben ist kein Stornierungsgrund. Jedwede Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter, können nicht hergeleitet werden.
- Eintrittstickets sind, soweit nicht anders im Ticketshop gekennzeichnet, übertragbar und nicht Käufergebunden. Der Name auf dem ausgestellten Ticket ist nicht bindend. Sobald ein Ticket vor Ort eingelöst wurde, ist das Ticket nicht mehr übertragbar.
- Alle Tickets sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, einmalig gültig für eine Person an dem im Ticketnamen angegebenen Tag, bzw. angegebenen Tagen.
3 – Durchführung
- Die Veranstaltungen finden im Bürgerhaus Dreieich-Sprendlingen, Fichtestraße 50, 63303 Dreieich statt.
- Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, das Event oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so können hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter hergeleitet werden.
- Sollten Veranstaltungen insbesondere aufgrund von Epidemien und Pandemien ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß durchzuführen sein, so erhält der Kunde einen dem Wert der nicht erbrachten Leistung entsprechenden Wertgutschein für zukünftige Veranstaltungen des Veranstalters. Über die Höhe des Wertersatzes bei teilweiser Hinderung entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen. Löst der Kunde den Gutschein nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum seiner Ausstellung ein oder ist dem Kunden die Erteilung eines Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände nicht zumutbar, besteht ein Anspruch auf Auszahlung in Höhe des Wertes des Gutscheins gegenüber dem Veranstalter. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden wegen der Hinderung ausgeschlossen.
- Bei Verlust von Eintrittskarten erfolgt kein Ersatz. Tageskarten verlieren mit dem Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit.
4 – Programmänderung / Sprache
- Der Veranstalter hat das Recht, Änderungen im angekündigten Programm vorzunehmen. Bei unwesentlichen Änderungen sind Ansprüche des Besuchers ausgeschlossen. Hieraus können keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter hergeleitet werden.
- Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass vorab angekündigte Zeitpläne und Programmpunkte vor Ort zeitlich verschoben stattfinden können, d.h. sowohl früher als auch später. Sollte es Verschiebungen oder zeitliche Einschränkungen geben, wird dies vor Ort kommuniziert. Die vorab kommunizierten Zeitpläne sind stets unter Vorbehalt zu betrachten. Sicher ist, dass alle Programmpunkte zu einem festen Zeitpunkt während der offiziellen Öffnungszeiten stattfinden. Sollte ein Programmpunkt verpasst werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.
- Das Erscheinen eines angekündigten Gaststars wird ausdrücklich nicht zugesichert. In Bezug auf Besucher, die eine Eintrittskarte für die Veranstaltung erworben haben, gilt das Ausbleiben des Gaststars als unwesentliche Änderung im Sinne von Ziffer 4 a).
- Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Meet & Greets bei weniger als 10 Teilnehmern nicht durchzuführen. Sonder-Tickets für nicht durchgeführte Leistungen werden in solch einem Fall automatisch erstattet. Die Nichtdurchführung eines Meet & Greets gilt als unwesentliche Änderung im Sinne von Ziffer 4 a).
- Der Veranstalter behält sich das Recht vor, angekündigte Sonderbereiche bei einer zu geringen Teilnehmerzahl nicht durchzuführen. Für diesen speziellen Extra-Bereich erworbene Sonder-Tickets werden automatisch erstattet. Für Eintrittskarten für die Veranstaltung gilt der Ausfall dieses Bereichs als unwesentliche Änderung im Sinne von Ziffer 4 a).
- Der Veranstalter weist darauf hin, dass das Programm auf Englischer Sprache stattfinden kann. Übersetzungen werden in diesem Fall nicht bereitgestellt. Ansprüche von Besuchern, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, sind basierend hierauf ausgeschlossen.
5 – Zutritt
- Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet, die bei der Einlasskontrolle von dem Besucher gegenüber dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen ist. Das Aufsichtspersonal ist an entsprechender Kleidung zu erkennen. Am Eingang wird dem Besucher nach dem Scannen seiner gültigen Eintrittskarte vom Team des Veranstalters ein Einlassbändchen am Handgelenk befestigt. Wird das Bändchen vor dem Ende der Veranstaltung entfernt, verliert der Besucher die Berechtigung das Veranstaltungsgelände zu betreten.
- Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 12 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Für Kinder bis einschließlich 11 Jahren ist der Eintritt frei. Für Kinder ab 6 Jahren wird ein der gewünschten Kategorie entsprechendes Ticket benötigt. Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG). Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Das Alter des Kindes/des Jugendlichen ist auf Nachfrage in Form eines Ausweises nachzuweisen.
- Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
- Der Veranstalter hat das Recht, den Zutritt zum Veranstaltungsgelände ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweigern, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere aber nicht abschließend gegeben, wenn
- der Besucher gegen ein bestehendes Hausverbot verstößt;
- der Besucher vor Ort Leistungen erschleicht. Diese Leistungen werden zudem im Nachgang berechnet und zur Anzeige gebracht;
- der Besucher Gegenstände mit sich führt, die nach Ziffer 6 dieser AGB auf dem Veranstaltungsgelände verboten sind;
- wenn ein Besucher sich betrinkt oder offensichtlich Drogen konsumiert hat;
- sich der Besucher gewaltbereit zeigt;
- eine radikale/menschenverachtende Gesinnung des Besuchers offen zu Tage tritt.
- Der Zutritt für Hunde – ausgenommen Assistenzhunde – zum Veranstaltungsgelände ist nur nach Rücksprache mit dem Veranstalter und erfolgter Genehmigung gestattet.
- Nicht alle Bereiche des Events sind zwingend barrierefrei.
6 – Verbotene Gegenstände
- Folgende Gegenstände dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden:
- verbotene Waffen, Anscheinswaffen, gefährliche Gegenstände, gefährliche Accessoires. Dazu zählen insbesondere aber nicht abschließend:
- echte Schusswaffen, SoftAir- und Gaspistolen (auch ungeladen);
- echte Munition, Munition für SoftAir- und Gaspistolen;
- Pyrotechnik und Explosivkörper (Knallkörper, Raketen usw.);
- Wurfwaffen (z.B. Wurfsterne, Wurfpfeile, Wurfmesser);
- Schlagringe, Totschläger, Stahlruten;
- Würgewaffen (z.B. Nunchakus);
- Hieb- und Stichwaffen mit scharfer oder stumpfer Metallklinge oder mit Spitzen (z.B. Katanas, Schwerter, Säbel, Macheten, Beile, Morgensterne, Messer aller Art);
- Schusswaffenimitationen und Replika aus Metall oder Holz;
- Hieb- und Stichwaffen mit Klingenersatz aus Holz, Plastik usw.;
- Stäbe oder Rohre aus Holz, Metall, Fiberglas, Hartplastik oder Kombinationen davon, auch mehrteilig (z.B. Bambusschwerter, Lanzen etc.);
- Pfeile aller Art, unabhängig vom Material;
- Reitgerten über 1m Länge, Handpeitschen aller Art.
- Das Aufsichtspersonal ist befugt, bei der Einlasskontrolle oder auch während der Veranstaltung auf dem gesamten Veranstaltungsgelände eine Taschen- bzw. Leibesvisitation vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Besucher keine verbotenen Gegenstände mit sich führt.
- Sollten verbotene Gegenstände mitgeführt werden, müssen diese gegen Gebühr am Infostand / Kasse abgegeben werden. Dem Veranstalter stehen ferner die Rechte nach Ziffer 8c) zu.
7 – Cosplay und Accessoire-Regeln
- Folgende Gegenstände dürfen auf der Veranstaltung getragen werden, sofern sie Teil einer Kostümierung sind:
- Waffenimitationen aus Schaumstoff, Gummi, Pappe und Weichplastik
- LARP-Waffen (Live Action Role Play aus Schaumstoff oder Latex mit Stabilisationskern)
- Waffenimitate und Stäbe aus einer Kombination Holz/Pappe/Plastik/Weichmaterial, wenn der Holzanteil nicht überwiegt
- Bögen und Köcher (nicht funktionsfähig) und Pfeile ohne Spitze
- Dabei gilt aber, dass die vorstehenden Gegenstände eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten dürfen.
- Hinsichtlich Kostüm-Accessoires gelten die folgenden Regeln:
- Stacheln von Hals-/Armbändern: dürfen nicht länger als 5 cm sein, nicht aus Metall, müssen stumpf sein;
- Ketten aus Holz oder Kunststoff müssen eindeutig zur Kleidung gehören;
- Ketten aus Metall müssen am Kostüm befestigt sein und dürfen nicht lose mit sich getragen werden;
- Keine scharfen Ecken und Kanten an der Kleidung.
- Gegenstände/Accessoires, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 6.
8 – Hausrecht und Verhalten auf der Veranstaltung
- Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände wird vom Veranstalter, seinem Aufsichtspersonal und vom Aufsichtspersonal des Veranstaltungsgeländes ausgeübt. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
- Auf dem Veranstaltungsgelände sind dem Besucher die nachfolgenden Verhaltensweisen untersagt:
- verbotene Gegenstände gemäß Ziffer 6 mit sich zu führen;
- Straftaten zu begehen, insbesondere körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben oder mit körperlicher Gewalt zu drohen;
- den Ablauf der Veranstaltung nachhaltig zu stören, sei es durch körperliche Einwirkung, Rufen, Gestikulieren, Hochhalten von Bannern etc.;
- jegliche Formen von Vandalismus oder mutwilliger Beschädigungen von Gegenständen oder Einrichtungen;
- das Betreten von nicht für Besucher freigegebenen Bereichen und Räumen, insbesondere Bühnen- und Backstagebereichen;
- der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Öffnungszeiten;
- ohne Einwilligung des Veranstalters Waren-, Veranstaltungen-, Dienstleistungen jedweder Art anzubieten bzw. hierfür zu werben (inkl. Speisen und Getränke), gleichgültig in welcher Form dies geschieht; auf dem gesamten Veranstaltungsgelände; untersagt ist ferner jede Art von Werbung für politische/religiöse/weltanschauliche Gruppierungen oder Vereinigungen;
- das Abstellen von Lkw, Kleintransportern/Kleinbussen und Anhängern in unmittelbarer Hallennähe (genehmigungspflichtige/ausgewiesene Parkplätze) während der Dauer der Veranstaltung;
- die Plakatierung an Zäunen, Mauern, Masten und Bäumen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände;
- Feuerlöschgeräte, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler, Heiz- und Lüftungsanlagen sowie alle Hinweisschilder auf derartige Einrichtungen dürfen von ihrem Standplatz nicht entfernt, zugehängt oder zugestellt werden;
- Inbetriebnahme von elektrischen Wärmegeräten und/oder offenem Feuer.
- Bei einem Verstoß gegen das Unterlassen einer oder mehrerer der vorstehend aufgezählten Verhaltensweisen ist der Veranstalter und/oder das Aufsichtspersonal des Veranstaltungsgeländes berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.
9 – Audiovisuelle Aufzeichnungen
- Besucher sind grundsätzlich befugt, auf der Veranstaltung Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen für ausschließlich private Zwecke anzufertigen. Unberührt hiervon bleiben die Rechte und Befugnisse der auf der Veranstaltung anwesenden Personen, die es zu beachten gilt. Von dieser Erlaubnis ausgenommen sind ferner Programmbestandteile und/oder Veranstaltungsbereiche, die von dem Veranstalter entsprechend gekennzeichnet sind. Dies kann insbesondere für das Erscheinen eines Gaststars gelten. In Bezug auf diese Programmbestandteile und/oder Veranstaltungsbereiche ist die Anfertigung jeglicher Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen strikt untersagt. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.
- Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Befugnis der Veröffentlichung dieser Materialien zu werblichen oder kommerziellen Zwecken.
- Für den Veranstalter ist es notwendig, seine zukünftigen Veranstaltungen mit Fotos und Videos vergangener Veranstaltungen zu bewerben und so die Attraktivität seiner Veranstaltungen herauszustellen. Der Veranstalter hat daher ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO Fotos und Videos von der Veranstaltung anzufertigen, auf denen auch Besucher zu erkennen sind (nachfolgend die „Aufnahmen“), und die Aufnahmen zum Zwecke der Bewerbung zukünftiger Veranstaltungen zu nutzen, sie insbesondere örtlich unbeschränkt zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen, vorzuführen, zu senden und/oder auf Bild- oder Tonträgern wiederzugeben. Die angefertigten Aufnahmen können zu dem vorerwähnten Werbezweck auch auf den Social-Media-Kanälen des Veranstalters (z.B. Facebook, Instagram und Twitter) zugänglich gemacht oder an sonstige Dritte weitergegeben werden. Zeitlich ist die Nutzung nicht beschränkt.
- Der Besucher wird Seitens des Veranstalters in diesem Zusammenhang wie folgt informiert:
- Der Besucher hat Recht Auskunft darüber zu verlangen, ob der Besucher vom Veranstalter aufgenommen wurde und wie die Aufnahmen von dem Veranstalter genutzt werden/wurden.
- Der Besucher hat das Recht, die Löschung seiner Aufnahmen gemäß Art. 17 DSGVO zu verlangen.
- Der Besucher hat das Recht, die Einschränkung der Nutzung seiner Aufnahmen gemäß Art. 18 DSGVO zu verlangen.
- Der Besucher hat das Recht, der Nutzung der Fotos durch den Veranstalter gemäß Art. 21 DSGVO zu widersprechen.
- Der Besucher hat das Recht, die Übertragung der Aufnahmen gemäß Art. 20 DSGVO zu verlangen.
- Der Besucher kann sich beim Hessischen Datenschutzbeauftragten über die Nutzung durch den Veranstalter beschweren. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; Gustav-Stresemann-Ring 1; 65189 Wiesbaden Telefon: 0611 / 14 08 0; poststelle@datenschutz.hessen.de; https://datenschutz.hessen.de
10 – Haftung
- Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Besuchers, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Verletzung einer Garantie und wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Veranstalter für jedes Verschulden. Dies gilt auch in Bezug auf die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Die Haftung im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
- Für eingebrachte Gegenstände des Besuchers haftet der Veranstalter nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 6a.
11 – Sonstiges
- Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die sich aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen; hierüber wird der Veranstalter den Besucher informieren. In einem solchen Fall steht dem Besucher innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Vertragsübertragung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
- Hat der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Vereinssitz des Veranstalters.
- Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.