AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen & Hausordnung für das Somedate Open Air


1. Geltungsbereich der Hausordnung und der allgemeinen Geschäftsbedingung

1. Die Hausordnung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Besuch einer

Veranstaltung von Somedate (Einzelunternehmer Paul Gössler I Bouchestraße 20 I 12435

Berlin I DE285938785 ; im Folgenden nur noch als Veranstalter bezeichnet) sowie für das

Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätzen und

Wegen zur Veranstaltungsstätte.

2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der

Besucher die Gültigkeit der Geschäftsbedingung und der Hausordnung an.

3. Der Verkauf der Vorverkaufstickets wird von folgendem Unternehmen übernommen:

PreTix, Raphael Michel, rami.io Softwareentwicklung, Heinrich-Fuchs-Straße 120, 69126

Heidelberg, Deutschland

2. Betreten des Veranstaltungsgeländes

1. Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und unter Ausschluss

jeglicher Haftung für Sachschäden, soweit nicht der Veranstalter vorsätzlich oder grob

fahrlässig für die Schäden verantwortlich ist oder es sich um eine wesentliche Vertragspflicht

handelt.

3. Hausrecht

1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.

2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des

Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach

dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom

Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften

durchzusetzen.

4. Tickets, Gültigkeit, Vorverkauf

1. Beim Erwerb eines Tickets aus dem Vorverkauf bestätigt der Käufer volljährig zu sein.

2. Tickets aus dem Vorverkauf sind nur im Besitz eines volljährigen Besuchers gültig.

3. Minderjährige im Besitz eines Tickets aus dem Vorverkauf erhalten keinen Zutritt.

4. Minderjährigen ist nur unter den Vorraussetzungen von Punkt 5.1, der Erwerb eines Tickets

und der Zutritt zur Veranstaltung gestattet.

5. Zutritt zur Veranstaltung

1. Einlass ist für Besucher unter 16 Jahren nicht gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, zur

Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.

Für minderjährige Gäste die 16 oder 17 Jahre alt sind, gelten zusätzlich folgende

Einlassregeln: Einlass erfolgt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person

(mindestens 18 Jahre alt) und mit einem sog. „Muttizettel“, d.h. 16-/17-jährige Personen

ohne Erziehungsbeauftragten oder „Muttizettel“ erhalten keinen Einlass (auch nicht bis 24

Uhr). Eine erziehungsbeauftragte Person darf höchstens eine 16-/17-jährige Personen

begleiten.

2. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen und lesbaren Eintrittskarte im Original gewährt

und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung und allgemeinen

Geschäftsbedingung erfüllt.

3. Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet. Der Gast erhält im Gegenzug ein

Festivalarmband. Dieses ist während des gesamten Besuchs der Veranstaltung am

Handgelenk zu tragen. Durch Verlust oder Beschädigung des Festivalarmbands verliert der

Gast seine Eintrittsberechtigung. Nur durch den erneuten Erwerb einer Eintrittskarte darf das

Gelände wieder betreten werden. Eine Rücknahme oder ein Umtausch des beschädigten

Festivalarmbands ist nicht möglich.

4. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen

und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser

Hausordnung am Einlass ein.

5. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn einer der folgenden Punkte eintritt:

a. der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,

b. der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer

Altersüberprüfung verweigert,

c. der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder

Behältnisse verweigert,

d. der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen

berauschenden Mitteln steht,

e. der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich

führt,

f. der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt

auszuüben oder dazu anzustiften,

g. der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen,

menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort,

Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist,

oder

h. im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu

verstoßen.

6. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das

Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

6. Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände

1. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte

nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.

2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist

unbedingt Folge zu leisten.

3. Es ist dem Besucher verboten,

a. strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen

vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,

b. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,

c. Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche

Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,

d. menschenverachtende, rassistische, homophobe, fremdenfeindliche, politischextremistische,

obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder

sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,

e. ohne eine Genehmigung Getränke oder Lebensmittel, Souvenirs, Kleider und/oder

andere Waren und Gegenstände zu verkaufen,

4. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In

diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des

Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt

unberührt.

7. Verbotene Gegenstände

1. Das Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:

a. Waffen aller Art,

b. Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses

verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck

dienen (z.B. Rucksack),

c. Drogen, Betäubungsmittel

d. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln,

Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,

e. Tiere jeder Art und Größe,

f. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor

Ort auszuschließen.


8. Film-, Foto- und Tonaufnahmen 

1. Film, Foto- und Tonaufnahmen sind auf dem gesamten Festivalgelände ausschließlich zur privaten Verwendung erlaubt. Wer Film-, Foto- oder

Tonaufnahmen für öffentliche Medien (Radio, Fernsehen, Internet) oder andere professionelle Zwecke erstellt, wer diese öffentlich verbreitet, verkauft oder publiziert, verstößt gegen unsere geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss sowohl vor Ort (z.B. das Veranstaltungsgelände sofort verlassen) als auch im Nachhinein mit Konsequenzen rechnen. Wir behalten uns bei Verstößen gegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtliche Schritte ausdrücklich vor. 

2.   Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass während der Veranstaltung Fotos und Filmaufnahmen von einer beauftragten Person getätigt werden, die den Nutzer der Eintrittskarte in erkennbarer weise wiedergeben können. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erteilt der oder die Besucher-in dem Veranstalter die Einwilligung, die angefertigten Fotos und Filmaufnahmen während der Veranstaltung zeitlich, sachlich und inhaltlich unbeschränkt veröffentlichen und bearbeiten zu dürfen. Der oder Die Besucher-in ist im folgenden über den Inhalt des §22 des Gesetzes das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhG) ausdrücklich belehrt worden. 

*Der Inhalt § 22 KunstUrhG lautet wie folgt: (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhält. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner, noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. * 


      Mit dem Erwerb der Eintrittskarte stimmt der oder die Besucher-in den AGBs zu und tritt die Rechte an seinem / ihrem Bild an den Veranstalter ab. Der Veranstalter nimmt diese Abtretung an und sichert insoweit den notwendigen Datenschutz. 

9. Durchführung der Veranstaltung

1. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich

jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu

unterbrechen oder abzusagen.

2. Wird die Veranstaltung abgesagt oder beendet durch höhere Gewalt, so hat der Besucher

Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung.

10. Haftung des Veranstalters

1. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und

Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig

verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht).

Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei

Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet

werden muss.

2. Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden

an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also

für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.

3. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach

Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine

Verwahrungspflicht übernommen hat.

11. Rücktrittsvorbehalt bei Verstoß gegen die AGB

1. Der Veranstalter, das Sicherheitspersonal und das Ordnungspersonal behält sich im Falle

des Verstoßes gegen die AGB durch eine bzw. einen Ticketkäufer-in vor, auch nach

Zahlungseingang vom Ticketverkauf zurückzutreten. Die Tickets werden auch in diesem Fall

gesperrt und dem/der jeweiligen Karteninhaber_in wird der Zugang zum Festival versagt.

Weitergehende Rechte des Veranstalters, insbesondere ein Recht auf Schadenersatz, auf

Sperrung von Tickets und auf Versagung des Zugangs zu dem Festival, bleiben davon

unberührt.