Allgemeine Geschäftsbedingungen & Hausordnung für das Somedate Open Air
1. Geltungsbereich der Hausordnung und der allgemeinen Geschäftsbedingung
1. Die Hausordnung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Besuch einer
Veranstaltung von Somedate (Einzelunternehmer Paul Gössler I Bouchestraße 20 I 12435
Berlin I DE285938785 ; im Folgenden nur noch als Veranstalter bezeichnet) sowie für das
Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätzen und
Wegen zur Veranstaltungsstätte.
2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der
Besucher die Gültigkeit der Geschäftsbedingung und der Hausordnung an.
3. Der Verkauf der Vorverkaufstickets wird von folgendem Unternehmen übernommen:
PreTix, Raphael Michel, rami.io Softwareentwicklung, Heinrich-Fuchs-Straße 120, 69126
Heidelberg, Deutschland
2. Betreten des Veranstaltungsgeländes
1. Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und unter Ausschluss
jeglicher Haftung für Sachschäden, soweit nicht der Veranstalter vorsätzlich oder grob
fahrlässig für die Schäden verantwortlich ist oder es sich um eine wesentliche Vertragspflicht
handelt.
3. Hausrecht
1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des
Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach
dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom
Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften
durchzusetzen.
4. Tickets, Gültigkeit, Vorverkauf
1. Beim Erwerb eines Tickets aus dem Vorverkauf bestätigt der Käufer volljährig zu sein.
2. Tickets aus dem Vorverkauf sind nur im Besitz eines volljährigen Besuchers gültig.
3. Minderjährige im Besitz eines Tickets aus dem Vorverkauf erhalten keinen Zutritt.
4. Minderjährigen ist nur unter den Vorraussetzungen von Punkt 5.1, der Erwerb eines Tickets
und der Zutritt zur Veranstaltung gestattet.
5. Zutritt zur Veranstaltung
1. Einlass ist für Besucher unter 16 Jahren nicht gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, zur
Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.
Für minderjährige Gäste die 16 oder 17 Jahre alt sind, gelten zusätzlich folgende
Einlassregeln: Einlass erfolgt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person
(mindestens 18 Jahre alt) und mit einem sog. „Muttizettel“, d.h. 16-/17-jährige Personen
ohne Erziehungsbeauftragten oder „Muttizettel“ erhalten keinen Einlass (auch nicht bis 24
Uhr). Eine erziehungsbeauftragte Person darf höchstens eine 16-/17-jährige Personen
begleiten.
2. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen und lesbaren Eintrittskarte im Original gewährt
und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung und allgemeinen
Geschäftsbedingung erfüllt.
3. Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet. Der Gast erhält im Gegenzug ein
Festivalarmband. Dieses ist während des gesamten Besuchs der Veranstaltung am
Handgelenk zu tragen. Durch Verlust oder Beschädigung des Festivalarmbands verliert der
Gast seine Eintrittsberechtigung. Nur durch den erneuten Erwerb einer Eintrittskarte darf das
Gelände wieder betreten werden. Eine Rücknahme oder ein Umtausch des beschädigten
Festivalarmbands ist nicht möglich.
4. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen
und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser
Hausordnung am Einlass ein.
5. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn einer der folgenden Punkte eintritt:
a. der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
b. der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer
Altersüberprüfung verweigert,
c. der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder
Behältnisse verweigert,
d. der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen
berauschenden Mitteln steht,
e. der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich
führt,
f. der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt
auszuüben oder dazu anzustiften,
g. der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen,
menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort,
Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist,
oder
h. im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu
verstoßen.
6. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das
Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
6. Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände
1. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte
nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist
unbedingt Folge zu leisten.
3. Es ist dem Besucher verboten,
a. strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen
vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
b. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
c. Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche
Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
d. menschenverachtende, rassistische, homophobe, fremdenfeindliche, politischextremistische,
obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder
sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
e. ohne eine Genehmigung Getränke oder Lebensmittel, Souvenirs, Kleider und/oder
andere Waren und Gegenstände zu verkaufen,
4. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In
diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des
Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt
unberührt.
7. Verbotene Gegenstände
1. Das Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:
a. Waffen aller Art,
b. Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses
verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck
dienen (z.B. Rucksack),
c. Drogen, Betäubungsmittel
d. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln,
Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
e. Tiere jeder Art und Größe,
f. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor
Ort auszuschließen.
8. Film-, Foto- und Tonaufnahmen
1. Film, Foto- und Tonaufnahmen sind auf dem gesamten Festivalgelände ausschließlich zur privaten Verwendung erlaubt. Wer Film-, Foto- oder
Tonaufnahmen für öffentliche Medien (Radio, Fernsehen, Internet) oder andere professionelle Zwecke erstellt, wer diese öffentlich verbreitet, verkauft oder publiziert, verstößt gegen unsere geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss sowohl vor Ort (z.B. das Veranstaltungsgelände sofort verlassen) als auch im Nachhinein mit Konsequenzen rechnen. Wir behalten uns bei Verstößen gegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtliche Schritte ausdrücklich vor.
2. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass während der Veranstaltung Fotos und Filmaufnahmen von einer beauftragten Person getätigt werden, die den Nutzer der Eintrittskarte in erkennbarer weise wiedergeben können. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erteilt der oder die Besucher-in dem Veranstalter die Einwilligung, die angefertigten Fotos und Filmaufnahmen während der Veranstaltung zeitlich, sachlich und inhaltlich unbeschränkt veröffentlichen und bearbeiten zu dürfen. Der oder Die Besucher-in ist im folgenden über den Inhalt des §22 des Gesetzes das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhG) ausdrücklich belehrt worden.
*Der Inhalt § 22 KunstUrhG lautet wie folgt: (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhält. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner, noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. *
Mit dem Erwerb der Eintrittskarte stimmt der oder die Besucher-in den AGBs zu und tritt die Rechte an seinem / ihrem Bild an den Veranstalter ab. Der Veranstalter nimmt diese Abtretung an und sichert insoweit den notwendigen Datenschutz.
9. Durchführung der Veranstaltung
1. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich
jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu
unterbrechen oder abzusagen.
2. Wird die Veranstaltung abgesagt oder beendet durch höhere Gewalt, so hat der Besucher
Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung.
10. Haftung des Veranstalters
1. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und
Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig
verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht).
Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei
Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet
werden muss.
2. Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden
an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also
für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
3. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach
Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine
Verwahrungspflicht übernommen hat.
11. Rücktrittsvorbehalt bei Verstoß gegen die AGB
1. Der Veranstalter, das Sicherheitspersonal und das Ordnungspersonal behält sich im Falle
des Verstoßes gegen die AGB durch eine bzw. einen Ticketkäufer-in vor, auch nach
Zahlungseingang vom Ticketverkauf zurückzutreten. Die Tickets werden auch in diesem Fall
gesperrt und dem/der jeweiligen Karteninhaber_in wird der Zugang zum Festival versagt.
Weitergehende Rechte des Veranstalters, insbesondere ein Recht auf Schadenersatz, auf
Sperrung von Tickets und auf Versagung des Zugangs zu dem Festival, bleiben davon
unberührt.
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